Die Tätigkeit als Psychotherapeut/Psychologe und die Tätigkeit als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist in ihren wesentlichen Merkmalen mit der Tätigkeit eines Arztes als Katalogberuf i.S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gleichzustellen. Es handelt sich um freiberufliche Einkünfte. Die Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit werden reglmässig durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. …
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