Psychologen/Psychotherapeut – Besonderheit der Besteuerung – Einnahmen

Die Tätigkeit als Psychotherapeut/Psychologe und die Tätigkeit als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist in ihren wesentlichen Merkmalen mit der Tätigkeit eines Arztes als Katalogberuf i.S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gleichzustellen. Es handelt sich um freiberufliche Einkünfte.

Die Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit werden reglmässig durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, d. h. es gilt das Zu- und Abflussprinzip. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. verausgabt. Ein Übergang zur Bilanzierung nach § 4 Abs 1 ESTG ist möglich.

Honorare für kassenärztliche Tätigkeiten fließen nicht schon mit der Zahlung der Krankenkasse an die kassenärztliche Vereinigung (KV), sondern erst bei Auszahlung der KV zu.  Abschlagszahlungen der KV, die Anfang Januar für den Dezember des Vorjahres gezahlt werden, sind regelmäßig wiederkehrende Einnahmen i. S. d.§ 11 Abs 1 Satz 3 EStG und dem Vorjahr zuzurechnen. (BFH v. 6.7.1995 – IV R 63/94)

Schreibe einen Kommentar

Deine Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.