Psychologen/Psychotherapeut – Aufzeichnungspflichten

Psychologen/Psychotherpeuten ermitteln in der Regel ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG. Bei dieser Gewinnermittlungsart besteht keine Buchführungspflicht. Gleichwohl können sich besondere Aufzeichnungspflichten ergeben.

Verzeichnisse sind bei Anschaffungen von Wirtschaftsgütern für das Anlagevermögen zu führen.

Das Verzeichnis ist zwingend für die Inanspruchnahme von Abschreibungen, Sonder-AfA, erhöhter AfA, degressiver AfA zu führen.

Ein Verzeichnis ist zu führen bei Aufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 1 – 4, 6b und Abs 7 ESTG  z.B. Bewirtungskosten und Geschenke.

§ 22 USTG (§§ 63 ff. USDV) schreibt eine Aufzeichnung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten vor.

Aufzeichnungen sind auch über den Eigenverbrauch zu führen.

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