Mit Urteil vom 25.11.2010 – III R 79/09, veröffentlicht am 23.3.2011, hat der BFH folgendes entschieden. Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der die Kosten der Betreuung auch getragen hat. Eine Übertragung auf den anderen Elternteil ist nicht möglich. Dies ist insbesondere von zusammenlebenden unverheirateten Eltern zu bedenken. Mein Ratschlag daher, dass möglichst derjenige den Vertrag abschließt und sein Konto zur Zahlung angibt, der das höhere Einkommen hat.
Apr 14
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