Für die Berücksichtigung eines Kindes beim Kindergeld ist es wichtig, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unter aktuell 8.004 Euro im Kalenderjahr betragen.
Das FG Düsseldorf hat nun in Anlehnung an das BFH-Urteil vom 28.07.2011 (Studienkosten für ein direkt im Anschluss an das Abitur ausgeführtes Studium sind vorweggenommene Werbungskosten) entschieden, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Jahresgrenzbetrages sowohl die Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Klägers als auch die Semestergebühren (allerdings ohne Semesterticket) als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen seien.
(FG Düsseldorf vom 28.10.2011, 3 K 1332/09, Revision allerdings zugelassen)
Ab dem Jahr 2012 entfällt die Prüfung der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder allerdings (Ausfluss des Steuervereinfachungsgesetzes 2011).
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