Photovoltaikanlagen & Umsatzsteuer

Bei Betreibern von Photovoltaikanlagen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt hinsichtlich der Abziehbarkeit der Vorsteuer aus Kosten, die mit dem Gebäude, auf dem sich die PVA befindet, im Zusammenhang stehen. Zur Abziehbarkeit der Vorsteuer bei mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen verbundenen Nebenkosten gibt es 3 neue BFH-Urteile (XI R 29/09,  XI R 21/10 sowie XI R 29/10).

Folgendes wurde entschieden:

Im ersten Fall wurde ein Schuppen gebaut, auf dem dann die Photovoltaikanlage installiert wurde. Der Vorsteueranspruch aus den Herstellungskosten des Schuppens besteht insoweit, wie dieser unternehmerisch genutzt wird (Voraussetzung ist hier jedoch eine betriebliche Mindestnutzung von 10%).

Der zweite verhandelte Fall wurde analog zum ersten entschieden, hier wurde die Photovoltaikanlage auf einem neu errichteten Carport installiert.

Der dritte Fall ist der Klassiker bei den Streitpunkten, hier wurde das Dach einer bestehenden Scheune neu eingedeckt, um die Photovoltaikanlage installieren zu können. Auch hier hat der Unternehmer den Vorsteueranspruch aus den anteilig betrieblichen Kosten. Hier gilt jedoch die unternehmerische Mindestnutzung von 10% nicht, da es sich hierbei um Erhaltungsaufwendungen handelt, nicht um Herstellungskosten. Daher ist dieses Urteil insbesondere interessant für Stromerzeuger, die nur kleine Dachflächen für die Photovoltaik nutzen möchten.

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