Der BFH hat entschieden (V R 12/11, 15.09.2011), dass im Falle der 1%-Regelung die private Mitnutzung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten PKW nicht umsatzsteuerbar sei.
Geklagt hatte eine Hausverwalterin, die nach § 19 UStG bislang Kleinunternehmerin war und die nach dem Verständnis des Finanzamtes durch die private PKW-Nutzung über die Umsatzgrenze von 17.500 Euro in die Umsatzsteuerpflicht gerutscht war.
Einfaches Beispiel:
Sie sind Kleinunternehmer, Ihr Umsatz aus selbständiger Tätigkeit beträgt 17.000 Euro.
KFZ, Listenneupreis 10.000 Euro, 1%-Regel x 12 Monate = 1.200 Euro
Summe: 18.200 Euro
Lt. diesem BFH-Urteil dürfen Sie dennoch weiter die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, da in diesem Falle hinsichtlich der 1%-Regel kein Umsatz im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 gegeben war (Stichwort „Gesamtumsatz“).
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