Jobticket: Freigrenze für Sachbezüge

Die Freigrenze für Sachbezüge von monatlich 44 € ist bei der verbilligten Überlassung eines sog. Jahres-Jobtickets durch den Arbeitgeber nicht anwendbar. Denn der Vorteil für den verbilligten Erwerb der Jahreskarte fließt dem Arbeitnehmer mit Erwerb der Jahreskarte auf einen Schlag zu, sodass die Freigrenze von 44 € überschritten wird.

Hintergrund: Zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehört auch der Vorteil für eine verbilligt überlassene Zeitkarte für den öffentlichen Nahverkehr (sog. Jobticket). Zwar gewährt der Gesetzgeber bei Sachbezügen eine Freigrenze von monatlich 44 €. Wird diese Freigrenze aber auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Vorteil lohnsteuerpflichtig.

Streitfall: Ein Arbeitgeber schloss mit einem Verkehrsverbund eine Vereinbarung über Jobtickets. Der Arbeitgeber zahlte an den Verkehrsverbund monatlich 6 € pro Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer, die das Jobticket erwerben wollten, mussten wiederum einen Eigenanteil an den Verkehrsverbund entrichten. Dafür erhielten sie Jahres-Jobtickets zu einem ermäßigten Preis. Das Finanzamt sah in den Zahlungen des Arbeitgebers an den Verkehrsverbund einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil, für den die monatliche Freigrenze von 44 € nicht gilt.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück, weil die Höhe des geldwerten Vorteils nicht richtig ermittelt worden war.

Dem Grunde nach führt die Überlassung eines (verbilligten) Jobtickets zu einem geldwerten Vorteil. Bei einem Jahres-Jobticket fließt der Vorteil aus der verbilligten Einräumung auf einen Schlag zu, sodass die Freigrenze von 44 € überschritten wird. Eine Verteilung des Vorteils auf 12 Monate, mit der Folge, dass monatlich ein Vorteil unterhalb der Freigrenze von 44 € entsteht, lehnte der BFH damit ab.

Die Höhe des geldwerten Vorteils richtet sich aber nicht nach der Zahlung des Arbeitgebers an den Verkehrsverbund, sondern nach der Differenz zwischen dem üblichen Preis für die Jahres-Fahrkarte und dem vom Arbeitnehmer entrichteten Eigenanteil. Bei der Ermittlung des üblichen Preises für die Jahres-Fahrkarte sind die üblichen Preisnachlässe zu berücksichtigen, die der Verkehrsverbund Arbeitnehmern im Rahmen eines Jobticketprogramms gewährt. Ein „Mengenrabatt“, der von den Verkehrsbetrieben üblicherweise gewährt wird, mindert also den geldwerten Vorteil.

Hinweise: Für Arbeitnehmer wäre es steuerlich zwar günstiger, wenn sie statt eines Jahrestickets ein Monatsticket erhielten; denn dann entstünde der Vorteil monatlich – und könnte unter der Freigrenze von 44 € liegen. Für den Arbeitgeber wird eine Vereinbarung über ein Jahresticket aber in der Regel praktikabler sein und wohl auch zu einem günstigeren Tarif führen.

Arbeitnehmer dagegen, die das Jobticket nicht erwerben, müssen keinen geldwerten Vorteil versteuern – ihnen ist kein Vorteil zugeflossen. Der bloße Anspruch auf ein Job-Ticket löst keine steuerlichen Folgen aus.

© thomberlin - Fotolia.com

© thomberlin – Fotolia.com

Schreibe einen Kommentar

Deine Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.