Eheleute: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur für ein Objekt

Hintergrund: Steuerpflichtige erhalten für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung von 20 % ihrer Aufwendungen, höchstens 1.200 € p.a. (bis 2008: 600 €).

Streitfall: Ein Ehepaar bewohnte seit 1980 Einfamilienhäuser in Köln und Hamm; in Hamm befand sich ihr Hauptwohnsitz. Im Jahr 2006 ließen sie in beiden Häusern Renovierungsarbeiten durch Handwerksbetriebe durchführen. Sie machten für beide Häuser eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte den Eheleuten aber insgesamt nur einmal den im Jahr 2006 gültigen Höchstbetrag von 600 €.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem Finanzamt. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird nur für einen Haushalt und auch bei Ehepaaren nur einmal gewährt. Eheleute erhalten damit eine Steuerermäßigung nur in Höhe von 600 € (seit 2009: 1.200 €).

Die Begründung im Einzelnen lautet:

Bei mehreren Haushalten ist die Steuerermäßigung nicht mehrfach zu gewähren. Denn die Bezugnahme des Gesetzes auf einen Haushalt des Steuerpflichtigen in der EU bestimmt nur den Ort, an dem die Handwerkerleistung zu erbringen ist.

Der Höchstbetrag von 600 € (jetzt: 1.200 €) gilt auch für Ehepartner, die zusammenveranlagt werden. Es kommt bei diesen also nicht zu einer Verdoppelung der Steuerermäßigung. Sie werden vielmehr wie ein (einziger) Steuerpflichtiger behandelt.

Bei einer getrennten Veranlagung von Eheleuten ist die Steuerermäßigung laut Gesetz aufzuteilen. Diese Regelung wäre nicht erforderlich, wenn man jedem Ehepartner für jede genutzte Wohnung den Höchstbetrag gewähren würde.

 Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, wird die Steuerermäßigung laut Gesetz ebenfalls nur einmal gewährt.

© djama - Fotolia.com

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