Angabe der Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Rechnungen

In der Rechnung muss entweder die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers angegeben werden. Eine sog. „Wv“-Nummer (Wiedervorlage-Nummer), die das Finanzamt verwendet, bevor es eine Steuernummer zuteilt, genügt dazu nicht.

Besonderheiten gelten für Rechnungsaussteller, die sowohl im eigenen Namen Leistungen erbringen (sog. Eigengeschäft) als auch in fremdem Namen und für fremde Rechnung Umsätze vermitteln (vermittelter Umsatz) wie z. B. Tankstellenbetreiber, die zwar Süßwaren in eigenem Namen verkaufen, das Benzin aber im Namen und auf Rechnung der Mineralölgesellschaft verkaufen, oder auch Reisebüros: Sie müssen bei Eigenumsätzen ihre eigene Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifkationsnummer angeben, bei vermittelten Umsätzen hingegen die des leistenden Unternehmens. Wird in einer Rechnung sowohl ein Eigengeschäft als auch ein vermittelter Umsatz berechnet, kann aus Vereinfachungsgründen der jeweilige Umsatz durch Kennziffern oder Symbole der jeweiligen Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifkationsnummer zugeordnet werden. Allerdings sind die Kennzeichen oder Symbole in der Rechnung oder anderen Dokumenten zu erläutern.

 © ilro - Fotolia.com

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