Ehegattensplitting jetzt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig.
Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. So das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss. Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August geändert werden. Hilfsweise können die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting für Eheleute angewendet werden.

Ampel Symbol gleichgeschlechtliche Ehe

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