kosmetische Behandlungen/ plastische Operationen – außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommenssteuerrechts ?

Erbringt ein Steuerpflichtiger einen Nachweis über die Zwangsläufigkeit bzw. über die Notwendigkeit einer Behandlung mittels einer Verordnung eines Arztes oder durch ein amtsärztliches Attest, so werden die Aufwendungen für Heilbehandlungen von der Finanzverwaltung akzeptiert, ohne dass die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach geprüft werden.

Bei rein kosmetischen Behandlungen zählen die Kosten zur privaten Lebensführung und sind nicht abzugsfähig. 

Gerade bei plastischen Operationen kann es zu Grenzfällen kommen. Dient die Maßnahme einer Heilung oder Linderung einer Krankheit? Da das Gesetz zu den Operationen keine Anweisung über den Nachweis gibt (in der Regel sind OP´s notwendig) hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein (12.3.2013 313-S2284-187) erklärt, wie der Steuerpflichtige den Nachweis über die Notwendigkeit der Operation zu erbringen hat. Der Steuerpflichtige muss die Zweckbestimmung der OP durch geeignete Unterlagen nachweisen. z.B. regelmäßig durch Befundberichte. Ein Attest des behandelnden Arztes oder Operateurs genügt nicht. Übernimmt die Krankenversicherung oder der Beihilfeträger einen Teil der Behandlungskosten, so gilt der Nachweis als erbracht. 

Cosmetic botox injection, in the female face

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