Fotografen können gewerblich oder freiberuflich tätig sein. Sie üben einen freien Beruf aus, wenn ihre Tätigkeit – zu den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört oder – als ein den Katalogberufen ähnlicher Beruf einzustufen ist oder eine künstlerische Tätigkeit darstellt. Freiberufliche fotografische Tätigkeiten a) Bildberichterstatter Der Beruf des Bildberichterstatters gehört zu …
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