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Sammelauskunftersuchen der Steuerfahndung

Pressemitteilung Nr. 39/2013 vom 10. Juli 2013 des BFH vom 10.07.2013 Die Antwort auf ein Sammelauskunftersuchen der Steuerfahndung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich vereinbart worden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. Mai 2013 (II R 15/12) entschieden. Im Streitfall ging es dem Finanzamt darum …

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