Private Mitbenutzung des Arbeitszimmers

Während bislang zum Arbeitszimmer galt, dass es möglichst ohne jeden privaten Einfluss gehalten werden solle (keine privaten Gegenstände oder gar eine Schlafcouch darin, abgetrennter Raum, kein Durchgangszimmer etc. pp.) scheint sich dies nun aufzuweichen.

Anlehnend an den Beschluss des Bundesfinanzhofs zu gemischt veranlassten Reisekosten hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln in einem Einzelfallurteil nun entschieden, dass auch bei einem gemischt genutzten Arbeitszimmer die Kosten in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils abzugsfähig seien.

Allerdings ist dies kein endgültiger Grund zur Freude – zum einen hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem ähnlich gelagerten Fall die Aufteilung erst im Februar 2011 abgelehnt, zum anderen wurde im Kölner Fall die Revision zugelassen.  Es bleibt also abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof zu diesem Sachverhalt äußert.

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