Die Schriftsteller gehören zu den Katalogberufen im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 ESTG, d.h. sie erzielen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Gleichwohl gibt es mitunter Abgrenzungsprobleme. Hier einige Urteile zu Gunsten der Schriftsteller:
Das Verfassen eines Börsenbriefes unter Berücksichtigung der technischen Aktien- und Devisenmarktanalyse und dem anschließenden Selbstvertrieb am Abonnenten über das Internet. Es dürfen allerdings keine Geschäftsinteressen an den besprochenen Finanzprodukten bestehen.(FG Schleswig-Holstein v. 2.11.2006 – 5 K 32/06
Die Gebrausanweisung, d.h. die Anleitung zum Umgang mit technischen Geräten, wenn der erstellte Text eine eigenständige gedankliche Leistung des Autors darstellt und nicht nur Fakten liefert. (BFH v. 25.4.2002, BSTBL 2002 II, 475)
Fortsetzung folgt
Aug 02
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