Kosten für die berufliche Erstausbildung bzw. das Erststudium können Werbungskosten sein, selbst wenn die Ausbildung direkt im Anschluss an den Schulabschluss absolviert wird. Dies hat der BFH im Falle einer Medizinstudentin und eines Piloten entschieden. Aus § 12 Nr. 5 EStG folgt kein generelles Abzugsverbot derartiger Kosten.
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