In Abschnitt 4.14.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird Art und Umfang der Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen dargestellt. Demnach ist Kriterium für die Umsatzsteuerbefreiung neben der Heilbehandlung als solcher auch die entsprechende Befähigung des Unternehmers (Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit). Ärztliche Heilbehandlungen sind nach Rechtsprechung des EUGH Tätigkeiten, die zum Zweck der …
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