Soweit Therapeuten sich im Bereich des erlernten Berufs betätigen, sind sie freiberuflich tätig und üben kein Gewerbe aus. In der jüngsten Zeit sind etliche Berufsträger aus wirtschaftlichen Gründen gehalten, neben der freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeit durch Leistungserbringung (Unterrichtung in Gymnastik, Aerobic, Fitness etc.) oder durch Abgabe von Waren (Verkauf von Ruhewohlkissen, Büchern etc.) anzubieten. In diesem Fall ist bei einer Einzelpraxis der gewerbliche Teil vom freiberuflichen Teil getrennt zu betrachten, notwendigerweise sogar die Abgrenzung zu schätzen. Nur wenn keine Trennung mehr möglich ist, wird das gesamte Unternehmen wie ein Gewerbebetrieb behandelt und nach Abzug eines Freibetrags von 24 500 € auch der Gewerbesteuer zugeführt. Werden Mischtätigkeiten von einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft durchgeführt, so ist die Trennungssuche zwischen gewerblichem und freiberuflichem Anteil nicht mehr wichtig. Der gesamte Betrieb wird, wenn mehr als ein geringfügiger Anteil (im Fall des BFH-Urteils v. 9.12.1997 – XI R 12/98) von 1,25 % Gewerbeanteil noch nicht überschritten werden, bleibt die Freiberuflichkeit (des freiberuflichen Teils) erhalten. Bei einem höheren Anteil droht die Gewerblichkeit des gesamten Unternehmens.
Jun 28
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