Für alle Steuerpflichtigen: Kein Aufteilungsverbot beim häuslichen Arbeitszimmer?

Für alle Steuerpflichtigen: Kein Aufteilungsverbot beim häuslichen Arbeitszimmer?
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Zu den Grundvoraussetzungen der steuerlichen Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers galt bisher, dass dieses auch (nahezu) ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden musste. Sofern das Arbeitszimmer auch nur untergeordnet den Wohnzwecken der Wohnung diente, wollte der Fiskus einen steuermindernden Abzug komplett ausschließen. Ob dies jedoch tatsächlich richtig sein kann, darf als zweifelhaft bezeichnet werden. Hier die Hintergründe zu dieser Streitfrage:

Schon am 24.04.2012 (Az: 8 K 254/11) hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass aufgrund der (neuen) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abkehr vom sogenannten Aufteilungsverbot im Beschluss des Großen Senats mit dem Aktenzeichen GrS 1/06 auch bei den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eine Aufteilung in Betracht kommt. Einzige Voraussetzung für die Aufteilung soll sein, dass das Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung immer noch zu bejahen ist und den betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeiten dient. Nach Meinung der niedersächsischen Finanzrichter sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der gemischten Nutzung mindestens teilweise abziehbar, sofern der Raum wie ein Arbeitszimmer eingerichtet ist und eine Aufteilung zumindest im Schätzungswege möglich erscheint.

Wie nicht anders zu erwarten, ist die Finanzverwaltung gegen diese positive Entscheidung aus Niedersachsen in Revision gegangen. Unter dem Aktenzeichen IX R 23/12 hat sich der Bundesfinanzhof nun am 21.11.2013 zu diesem Sachverhalt geäußert. Leider ist jedoch kein spruchreifes Urteil gefällt worden. Da der erkennende Senat in der Streitfrage rund um die Aufteilung des Arbeitszimmers eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sah, hat er diese dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs zur Entscheidung vorgelegt. Damit soll die Fortbildung des Steuerrechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erreicht werden. Unter dem Aktenzeichen GrS 1/14 hat sich folglich nun der Große Senat mit der Frage zu beschäftigen, ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt wird. Konkret müssen die obersten Finanzrichter der Republik klären, ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen eines früheren Beschlusses des Großen Senats (Az: GrS 1/06) zur Aufgabe des Aufteilungsverbotes insoweit übertragbar sind.

Tipp:
Betroffene Steuerpflichtige sollten unter Hinweis auf das Aktenzeichen beim Großen Senat Einspruch gegen die Steuerfestsetzung einlegen, wenn das Finanzamt die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmers aufgrund einer privaten Mitbenutzung nicht zum Abzug zulassen möchte.

In der Fachwelt wird hinsichtlich des Verfahrens erwartet, dass der Große Senat eine Entscheidung im Sinne der erstinstanzlichen Rechtsprechung, also im Sinne der Steuerpflichtigen, fällt. Ebenso munkelt man, dass auch die Richter des IX Senates beim Bundesfinanzhof dieser Meinung waren, jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Streitfrage an den Großen Senat abgegeben haben.

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