Die Arbeitsecke

silhouette mannSchlechte Nachrichten vom BFH gibt es wegen des Werbungskostenabzugs/ bzw. der Betriebsausgaben hinsichtlich der Aufwendungen für eine Arbeitsecke.

Der Große Senat des BFH nun geurteilt, dass der anteilige Abzug der Kosten für einen teilweise als Arbeitszimmer genutzten Raum ausscheidet. Nach Ansicht des Gerichts können die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur dann geltend gemacht werden, wenn das Zimmer der ausschließlichen betrieblichen oder beruflichen Nutzung dient und hinreichend von den privaten Wohnräumen abgegrenzt werden kann. Kosten der privaten Lebensführung sollen nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können.

BFH v. 27.07.2015 – GrS 1/14

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