Wird ein Bürobereich in der häuslichen Wohnung durch einen Raumteiler, einer offenen Galerie, durch ein Sideboard oder durch sonstige Gegenstände abgegrenzt, so entsteht kein Arbeitszimmer im Sinne § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG.
So der BFH in seinem Urteil v. 22.03. 2016 – VII R 10/12. Voraussetzung für ein Arbeitszimmer ist ein durch Wände und Türen abgeschlossener Raum.
Damit knüpft das Urteil an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27.7.2015 GrS 1/14. (siehe auch Blogbeitrag: Die Arbeitsecke)
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