Erste Tätigkeitsstätte von Leih- oder Zeitarbeitnehmer

Dieses Frage wurde vom Niedersächsischen Finanzgericht mit  Urteil vom 30.11.2016, 9 K 130/16 entschieden.

Also konkret kann der Arbeitnehmer/ -in die Fahrten zu seinem Entleihbetrieb wie Reisekosten mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer in seiner Steuererklärung ansetzen oder dürfen nur die Entfernungskilometer für eine einfache Fahrt abgezogen werden.

Auch für den Personalvermittler eine entscheidende Frage, falls er Fahrtkosten erstattet oder erstatten möchte.

Bis zum Veranlagungsjahr 2013

wurden die Fahrten zum Entleihunternehmen als Reisekosten angesehen. Das hieß , sofern mit dem PKW vorgenommen 0,30 € pro gefahrenen Kilometer hin- und zurück.

Ab 2014 gilt nach der Auslegung des niedersächsischen Finanzgerichts folgendes:

Ein Leiharbeiter/ -in kann aufgrund der gesetzlichen Beschränkung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht  dem Entleihbetrieb  dauerhaft zugeordnet werden, nach 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist nur eine vorrübergehende Arbeitnehmerüberlassung zulässig. Deshalb kann auch die Zuordnung „bis auf Weiteres“ keine erste Tätigkeitsstätte beim Betrieb des Entleihers begründen.

Achtung in anderen Fällen (außerhalb des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)

Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor,  wenn der Arbeitnehmer einer solchen Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet ist.

  • unbefristete Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung
  • Zuordnung für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses (befristet oder unbefristet)
  • Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus.
  • Eine Zuordnung „bis auf Weiteres“ gilt als dauerhaft.

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