Umsatzsteuer für Arbeiten an beweglichen Gegenständen/Reparaturen vor Ort beim Kunden

Rechtslage bis 31. Dezember 2009 und Änderung ab 1. Januar 2010

Rechtslage bis 31. Dezember 2009
Werden Be- und Verarbeitungen an beweglichen Gegenständen, wie zum Beispiel Reparaturen im Ausland vorgenommen, unterfielen diese Leistungen aufgrund der bis 31. Dezember 2009 geltenden Regelungen der Umsatzbesteuerung am Ort der Tätigkeit. Wurde also eine Maschine in Frankreich von einem deutscher Unternehmer gewartet, so unterlag diese Leistung dem französischen Umsatzsteuerrecht.

Rechnungsstellung
Folge der Steuerbarkeit der beschriebenen Leistungen am Ort der Tätigkeit war, dass die Leistung in Deutschland nicht steuerbar war. Deutsche Umsatzsteuer war in diesen Fällen nicht auszuweisen. Dies galt auch dann, wenn derartige Umsätze an im Inland ansässige Unternehmer abgerechnet wurden, so zum Beispiel, wenn ein deutscher Subunternehmer für einen deutschen Unternehmer in Frankreich Reparaturen vornahm. Wurde dies nicht beachtet, stand der Vorsteuerabzug für den deutschen Rechnungsempfänger in Frage, da es sich in diesem Fall um zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer handelte, die als solche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Für diese Umsätze musste vielmehr generell die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, in Rechnung gestellt werden, die vom leistenden, d.h. Rechnung stellenden, deutschen Unternehmer auch geschuldet wurde. Voraussetzung hierfür war in der Regel die vorherige steuerliche Registrierung des deutschen Unternehmers im Ausland beziehungsweise die Bestellung eines Fiskalvertreters im entsprechenden Land. Teilweise sahen Staaten zwar auch hier eine Vereinfachung entsprechend der Steuerschuldverlagerung im Rahmen des reverse-charge-Verfahrens vor.

■ Rechtslage ab 1. Januar 2010
Seit 1. Januar 2010 existiert für „Be- und Verarbeitungen“ von beweglichen Gegenständen keine Ausnahmeregelung mehr. Ab diesem Zeitpunkt ist die neue Grundregel anzuwenden, wonach sich der Ort der Leistung nach dem Sitzort des Leistungsempfängers richtet. § 3a Abs 2 Satz 1 USTG 2010. Ist der Auftraggeber im Ausland ansässig, folgt hieraus die Steuerbarkeit im betreffenden Ausland. Es findet innerhalb der Europäischen Untion zwingend das „reverse-charge-Verfahren“ Anwendung. #

Soweit der Auftraggeber in Deutschland sitzt, gilt gleichfalls die neue Grundregel. D.h., in diesem Fall kommt es ebenfalls auf den Sitz des Auftraggebers an. Entsprechende Bearbeitungsleistungen sind dann also in Deutschland steuerbar und vom deutschen Unternehmer trotz Tätigkeit im Ausland mit deutscher Steuer abzurechen. An dieser Stelle ergibt sich also beim Einsatz von deutschen Subunternehmern durch deutsche „General“unternehmer für Be- und Verarbeitungen, z.B. in Form von Reparaturen im Ausland eine wesentliche Änderung. Die deutsche Umsatzsteuer ist in diesen Fällen auszuweisen.

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