Beschäftigung von Studenten in den Semesterferien/ kurzfristige Beschäftigung

In den Semesterferien sind Studenten unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Arbeitsentgelts komplett von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Rentenversicherungsversicherungspflicht besteht dagegen weiterhin. Es sei denn, es handelt sich um eine „kurzfristige Beschäftigung“. Eine „kurzfristige Beschäftigung“ liegt vor, wenn die Tätigkeit im Voraus vertraglich oder nach ihrer Eigenart zeitlich auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrent wird. Bei einem Zwei-Monats-Zeitraum ist die Tätigkeit an mindestens fünf Tagen in der Woche auszuüben. Ansonsten ist auf einen Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen.
Die kurzfristige Beschäftigung ist steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann den Studenten gegen Vorlage einer Lohnsteuerkarte einstellen. Er kann das Arbeitsentgelt auch pauschalieren. Die pauschale Steuer kann nur erhoben, wenn der Student nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt ist und sein Arbeitlohn 12 € pro Stunde und 62 € pro Tag nicht überschreitet.

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