Beim Betreiben einer Photovoltaikanlage muss darauf geachtet werden, welcher der Ehegatten nach außen als Unternehmer auftritt. Es gibt Fälle, in denen dem Unternehmer Kürzungen bei Rente oder Sozialleistungen aufgrund der Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage drohen.
Eine rückwirkende Änderung ist hier nicht möglich.
Es ist jedoch unabhängig vom Eigentum an der Photovoltaikanlage für die Zukunft möglich, die Person, die Vertragspartner gegenüber Bundesnetzagentur und Netzbetreiber darstellt, zu ändern; dann erzielt diese Person entsprechende Einkünfte.
Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung ist hier zu unterscheiden, ob das Eigentum übergeht, die Anlage verpachtet wird oder unentgeltlich überlassen.
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