Der kürzlich vom Kabinett verabschiedete Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes sieht eine Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20a UStG für Bühnenregisseure und -choreografen vor.
Die Umsatzsteuerbefreiung sei geboten, da die Leistungen der Bühnenregisseure und -chroreografen prägend und wesentlich für die Inszenierung sind, indem sie auf die Gestaltfindung der künstlerischen Darstellung Einfluss nähmen. So die Begründung zum Gesetzentwurf.
Eine Besonderheit ist allerdings dabei zu beachten:
Die Umsatzsteuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Leistungen der Bühnenregisseure und -choreografen den öffentlich-rechtlich geführten Theatern, Opernhäusern etc. als auch den gleichgestellten Einrichtungen unmittelbar dienen.
Die Steuerbefreiung begünstigt keine Film-, Hörspiel- und Fernsehregisseure.
Auch fallen keine Bühnen- oder Kostümbildner unter die Umsatzsteuerbefreiung.
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