Welche Unternehmen müssen die Künstlersozialabgabe zahlen?

männchen mit sprechhorn
Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, zur Abgabe der Künstlersozialabgabe verpflichtet (§ 24 Abs. 2 KSVG).

„Für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen“ bedeutet dabei, dass die künstlerische oder publizistische Leistung mit dem Zweck des Unternehmens zusammenhängen muss und dass mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden. Künstlerische Leistungen, die nur privaten oder unternehmensinternen Zwecken dienen, fallen nicht unter die Abgabepflicht. „Nur gelegentlich“ werden Aufträge erteilt, wenn im Kalenderjahr maximal drei Veranstaltungen durchgeführt werden, bei denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.

Nach § 24 Abs. 1 KSVG gelten Unternehmer, die eines der nachfolgenden Unternehmen betreiben, als typische Verwerter:

Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste)

Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten.

Theater-, Konzert-, und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen

Rundfunk, Fernsehen

Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung)

Galerien, Kunsthandel

Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte

Variete – und Zirkusunternehmen, Museen

Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten

Zudem sind auch sogenannte „Eigenwerber“ von der Abgabepflicht betroffen. Als Eigenwerber wird ein Unternehmen bezeichnet, welches für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreibt und dafür nicht nur gelegentlich Aufträge an freie Künstler oder Publizisten vergibt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG).

Die Künstlersozialabgabe darf nicht im Innenverhältnis auf den selbständigen Künstler oder Publizisten abgewälzt oder vom Honorar abgezogen werden. Entsprechende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig.

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