Achtung bei Jobwechsel für: angestellte Ärzte, Anwälte, Architekten und Rechtsanwälte

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Das Bundessozialgericht hat in einigen Fällen mit dem Thema der Befreiung berufsständisch Versorgter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI befasst.

Angestellte Ärzte, Krankenhausärzte, Apotheker in Apotheken oder Rechtsanwälte bei anwaltlichen Arbeitgebern müssen auf Grund der Bundessozialgerichtsurteile vom 31.10.2012 (AZ: B 12 R 8/10 R; B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) bei Wechsel von der gesetzlichen Rentenversicherung in die berufsständische Versorgung besonders aufpassen.

Jedes Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes, das gleichzeitig aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, muss für jede neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ein eigenständiges Befreiungsverfahren durchführen.
Als neu aufgenommen in diesem Sinne ist sowohl jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber als auch jeder Arbeitgeberwechsel zu verstehen.
Ein neuer Antrag ist nicht zu stellen:

Ein Betriebsübergang, der das bisherige Aufgabengebiet und die arbeitsrechtliche Stellung zum Arbeitgeber nicht berührt, ist keine neu aufgenommene Beschäftigung. Ebenso stellt z. B. bei einem Arzt im Krankenhaus der Wechsel von einer Station auf die andere oder vom Stationsarzt zum Oberarzt keine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes dar.

Zur Einleitung des Befreiungsverfahrens ist wie bisher ein Befreiungsantrag zu stellen. Dabei ist nunmehr allerdings zu beachten, dass in einem neuen Antrag sowohl die Tätigkeit genau zu bezeichnen als auch der Arbeitgeber konkret zu benennen ist. Als Beleg für die Angaben sollte dem Antrag zumindest auszugsweise der Arbeitsvertrag beigefügt werden. Die entsprechenden Daten werden in die Befreiungsbescheide aufgenommen.

Weiterhin ist zu beachten, dass Anträge innerhalb der Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI zu stellen sind, um eine nahtlose Beitragszahlung zum berufsständischen Versorgungswerk zu gewährleisten. Gegen eine Antragstellung bereits vor der Beschäftigungsaufnahme bestehen keine Bedenken. In diesen Fällen sollte dem Befreiungsantrag eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages beigefügt werden sowie eine kurze Mitteilung erfolgen, sobald die Beschäftigung aufgenommen wurde.

In einer ersten Reaktion auf die Urteile hatten sowohl die berufsständischen Versorgungswerke als auch die Deutsche Rentenversicherung Bund den betroffenen Personenkreis im November 2012 auf die Neuerung hingewiesen und gebeten, bei der Aufnahme einer neuen Beschäftigung ausnahmslos die Grundzüge der Rechtsprechung zu beachten und in jedem Fall einen erneuten Befreiungsantrag zu stellen. Nach einer Auswertung der schriftlichen Urteilsgründe kann darauf noch einmal explizit hingewiesen werden.

Erstreckung einer Befreiung:

Neben der Frage nach der Geltung einer Befreiung war vom Bundessozialgericht auch über die Frage nach der Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI zu entscheiden. Diesbezüglich hat das Gericht klargestellt, dass die Erstreckung keinen eigenständigen Befreiungstatbestand darstellt, sondern von ihrer systematischen Stellung und der Gesetzesbegründung her als Bezugspunkt eine bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erteilte ursprüngliche Befreiung voraussetzt und unmittelbar an diese anknüpft.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege einer Erstreckung kommt daher nur noch dann in Betracht, wenn unmittelbar vor der Aufnahme einer versicherungspflichtigen berufsfremden Beschäftigung oder Tätigkeit eine durch einen Bescheid nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI befreite berufsspezifische Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde. Daher können in ihrer berufsspezifischen Tätigkeit nicht versicherungspflichtige Selbständige, deren Arbeit in Ermangelung einer Versicherungspflicht nicht befreiungsfähig ist, nicht im Wege des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI zugunsten ihres Versorgungswerkes befreit werden, wenn sie ihre Tätigkeit durch eine berufsfremde Beschäftigung oder Tätigkeit ersetzen oder ergänzen. Dasselbe gilt für Berufsanfänger, die zunächst berufsfremd tätig und daher bisher nicht für eine konkrete Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit befreit sind.

Über diese inhaltlichen Positionen hinaus hat das Gericht in formeller Hinsicht deutlich gemacht, dass auch über die Frage der Erstreckung einer Befreiung vom Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist. Weder ist die Erstreckung als Teil der Reichweite einer Befreiung herzuleiten noch kann sie durch eine Krankenkasse in ihrer Funktion als Einzugsstelle bestätigt werden. Vielmehr ist über das Vorliegen einer Erstreckung in jedem Fall eine förmliche Verwaltungsentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund herbeizuführen.

Berufsständisch Versorgte, die zukünftig für die Ausübung einer berufsfremden Haupt- oder Nebentätigkeit im Wege einer Erstreckung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden wollen, müssen einen darauf ausgerichteten Antrag stellen. Entsprechende Vordrucke werden in Kürze zur Verfügung gestellt. Für den Antrag gelten dieselben Regelungen wie für einen originären Befreiungsantrag. In zeitlicher Hinsicht ist die Antragsfrist zu beachten.
Inhaltlich sind der Arbeitgeber und die Tätigkeit genau zu beschreiben. Darüberhinaus ist eine Bestätigung des zuständigen Versorgungswerkes vorzulegen, dass auch für die berufsfremde Berufsausübung der Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet ist. Der erteilte Erstreckungsbescheid ist – wie der originäre Befreiungsbescheid – vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und bei einer Betriebsprüfung vorzulegen. Für in der Vergangenheit aufgenommene befristete Tätigkeiten bleibt es bei der bisherigen Verwaltungspraxis, nach der die Erstreckungswirkung durch eine einfache Erklärung der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der zuständigen Krankenkasse herbeigeführt werden konnte.

Weitere Informationen gibt es in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und am kostenfreien Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung, 0800 10004800.
Quelle: Internetangebot des Bundessozialgerichtes

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