EuGH-Urteil zum Vorsteuerabzug bei Rechnungskorrekturen

Mit Urteil vom 15.7.2010 (Az. C-368/09) hat der EuGH darüber entschieden, ob es zu einer Rückwirkung des Vorsteuerabzuges bei korrigierten Rechnungen kommen kann.

Derzeitige Rechtslage: wurde in einem Jahr der Vorsteuerabzug versagt und konnte die Rechnung berichtigt werden, so wurde die Vorsteuer erst wieder zum Zeitpunkt der Vorlage der berichtigten Rechnung gewährt. Dies führt in der Praxis dazu, dass das Finanzamt das Mehrergebnis aufgrund der Versagung verzinst und der Steuerpflichtige nur auf Grund der Verschiebung der Jahre „Zinsen“ zahlen muss.

In dem Urteil entschied der EuGH nun, dass eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der betreffenden Behörde möglich ist.

Der deutsche Gesetzgeber wird auf diese Rechtsprechung des EuGH reagieren müssen.

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