Auch die Tätigkeit als Entwickler von Anwendersoftware kann eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellen. Hierzu einige Anmerkungen: Bisher wurde davon ausgegangen, dass das typische Berufsfeld für den an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Diplom-Informatiker nur das der Systemsoftware-Entwicklung ist. Entsprechend der Entwicklungen auf dem …
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