Gewinnermittlungsarten Ingenieure und Vermessungsingenieure sind ausdrücklich im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführt. Sie erzielen somit freiberufliche Einkünfte und sind damit nicht buchführungspflichtig. Das gilt auch, wenn sich mehrere Ingenieure zur gemeinsamen Berufsausübung zu einer Personengesellschaft zusammenschließen. Der Gewinn kann daher durch einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt werden. …
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