Kurzer Überblick über die Gewinnermittlungsarten für Ingenieure

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Gewinnermittlungsarten
Ingenieure und Vermessungsingenieure sind ausdrücklich im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführt. Sie erzielen somit freiberufliche Einkünfte und sind damit nicht buchführungspflichtig. Das gilt auch, wenn sich mehrere Ingenieure zur gemeinsamen Berufsausübung zu einer Personengesellschaft zusammenschließen. Der Gewinn kann daher durch einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt werden.
Bei einer freiwilligen Buchführung erfolgt die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist i. d. R. einfacher und kostengünstiger.
Bei einer Personengesellschaft kann die Bilanzierung vorteilhafter sein, weil der Anteil des einzelnen Gesellschafters an der Personengesellschaft übersichtlicher dargestellt werden kann (Gliederung der Kapitalkonten u. a. mit Einlagen und Entnahmen). Wird ein Ingenieurbüro als Kapitalgesellschaft (GmbH) betrieben, besteht auf Grund der Rechtsform Buchführungspflicht.
Eine GmbH muss ins Handelsregister eingetragen werden und ist damit automatisch Kaufmann i. S. d. HGB. Die steuerliche Gewinnermittlung richtet sich nach § 5 EStG.
Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungspflichten
Einnahmen-Überschuss-Rechnungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage EÜR) abzugeben (§ 60 Abs. 4 EStDV). Darüber hinaus sind noch die folgenden Einzelregelungen zu beachten:

Nach § 22 UStG müssen die Einnahmen für umsatzsteuerliche Zwecke aufgezeichnet werden. Die Entgelte müssen getrennt nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen aufgezeichnet werden, ebenso die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch.

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern sind Lohnkonten zu führen.

Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens müssen unter Angabe des Tags der Anschaffung oder Herstellung und der Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind ebenso (mit den gleichen Daten) in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.

Nicht abziehbare Betriebsausgaben müssen getrennt aufgezeichnet werden.

Außerdem müssen nach § 4 Abs. 5 EStG u. a.

abziehbare Geschenkaufwendungen (bis 35 € je Person und Jahr),

abziehbare Bewirtungskosten,

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und

andere Aufwendungen, die die Lebensführung betreffen, soweit sie nach der allgemeinen Lebensauffassung als unangemessen anzusehen sind,
einzeln und jeweils getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

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