Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1 %-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung

Fahrzeug, Auto
Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1 %-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung
Urteil vom 21.03.13 VI R 31/10
Urteil vom 21.03.13 VI R 46/11
Urteil vom 21.03.13 VI R 42/12
Urteil vom 18.04.13 VI R 23/12

In diesen vier Urteilen hat der Bundesfinanzhof sich mit der Frage des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung eines Firmenwagens beschäftigt.
Fazit: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zu privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt.
Der geldwerte Vorteil ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist, nach der 1%-Regelung zu bewerten.

Dies bedeutet: nur wenn dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Firmenwagens vertraglich ausdrücklich untersagt wird, findet die Berechnung des geldwerten Vorteils keine Anwendung. Wurde aber arbeitsvertraglich oder durch konkludentes handeln das Fahrzeug privat genutzt, so findet die 1 % Regelung Anwendung.
Nur die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs kann diese „pauschale Hinzurechnung“ zum Arbeitslohn verhindern.

Die frühere Möglichkeit die private Nutzung zu widerlegen ist entfallen.

Sobald der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Fahrzeug erlangt, ist der der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zugeflossen und in Höhe von 1 % vom Listenneupreis zu bewerten.

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