Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für eine Arbeitsbrille

Teddy with glasses at the eye doctor
Übernahme der Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille (SenFin) bei vorherige augenärztlicher Verordnung

Beim Arbeitnehmer gehört der Vorteil aus der Übernahme der Kosten einer Bildschirmbrille durch den Arbeitgeber nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn nach dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung eine spezielle Sehhilfe* notwendig ist. Wird die Notwendigkeit durch einen Arzt bescheinigt, muss die ärztliche Verordnung vor Anschaffung der Sehhilfe ausgestellt worden sein (SenFin Berlin, Runderlass v. 28.9.2009 – III B – S 2332 – 10/2008).

Hierzu führt die Senatsverwaltung weiter aus: Gemäß R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR sind die vom Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ArbSchG i.V. mit § 6 Abs. 1 BildscharbV übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe des Arbeitnehmers nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn auf Grund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person i.S. des § 6 Abs. 1 BildscharbV die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten.

Nach den Auslegungshinweisen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zu den unbestimmten Rechtsbegriffen der BildscharbV sowie der Kommentierung zu § 6 BildschArbV ist nur ein Arzt eine fachkundige Person i.S. des § 6 Abs. 1 BildscharbV, nicht jedoch ein Optiker. Dies hat zur Folge, dass für den Arbeitgeber keine gesetzliche Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ArbSchG i.V. mit § 6 Abs. 1 BildscharbV zur Übernahme der Kosten für eine spezielle Sehhilfe des Arbeitnehmers besteht, wenn lediglich ein Optiker, nicht jedoch ein Arzt, die entsprechende Notwendigkeit bescheinigt. Somit findet R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR in derartigen Fällen keine Anwendung.

Wird die entsprechende Notwendigkeit durch einen Arzt bescheinigt, ist weitere Voraussetzung für die Anwendung von R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR, dass die ärztliche Verordnung vor Anschaffung der Sehhilfe ausgestellt wurde.

Wird eine spezielle Bildschirmarbeitsbrille nicht aufgrund einer im Vorhinein ausgestellten ärztlichen Verordnung angeschafft, kann bei einem nach der Anschaffung ausgestellten Attest die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift für betriebliche Gesundheitsförderung bis 500,00 € in Betracht kommen.

* Definition der Begriffe „normale Sehhilfen/spezielle Sehhilfen“

Normale Sehhilfen sind zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit notwendig und genügen den Sehanforderungen des Alltags. Spezielle Sehhilfen sind an die besonderen Bedingungen und die individuellen Sehanforderungen der Bildschirmarbeit des Beschäftigten angepasst.

Erforderlichkeit einer speziellen Sehhilfe bei altersbedingter Veränderung des Sehens

Mit dem Alter vermindert sich die Akkomodationsfähigkeit, so dass etwa ab dem 45. Lebensjahr eine Altersnahbrille erforderlich werden kann, bei Hyperopie auch schon früher. Eine Altersnahbrille ist für die Bildschirmarbeit geeignet, wenn sie bei noch ausreichender Akkomodationsfähigkeit scharfes Sehen auf Entfernungen zwischen Tastatur (ca. 40 cm) und Bildschirm (ca. 50 bis 70 cm) ermöglicht. Altersfehlsichtigkeiten können monofokal, bifokal oder durch eine Gleitsichtbrille korrigiert werden. Wenn bei stärker eingeschränkter Akkomodationsfähigkeit die Altersnahbrille für die Bildschirmarbeit nicht mehr ausreicht, kann eine spezielle Sehhilfe notwendig werden.

In der Regel gilt: Wer bei der Bildschirmarbeit keine asthenopischen (fehlsichtigkeitsbedingten) Beschwerden hat und dessen Visus die Kriterien nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitmedizinische Vorsorgeuntersuchung „Bildschirmarbeitsplätze“ (G 37) erfüllt, benötigt keine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit.

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