Grundsteuer soll erhöht werden

Die Grundsteuer auf Immobilien soll angehoben werden. Nach Informationen des „Handelsblatts“ rechnet das Bundesfinanzministerium verschiedene Modelle durch, die auf eine Erhöhung hinauslaufen.

Einkommensteuer: Anscheinsbeweis bei der 1 % Regelung

Der BFH, Urteil v. 21.4.2010 – VI R 46/08; veröffentlicht am 4.8.2010 hat entschieden, dass die 1 % – Regelung nur gilt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken könne nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden.

Umsatzsteuer: Kleinbetragsrechnung

Vereinfachte Vorschriften gelten für eine Rechnung deren Gesamtbetrag 150,00 € inklusive der Umsatzsteuer nicht übersteigt.
Folgende Angaben genügen:
* Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
* Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände, bzw. Art und Umfang der Leistungen.
* Tag/Zeitraum der Lieferung oder der sonstigen Leitung
* das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe
* den Steuersatz
* das Ausstellungsdatum

Häusliches Arbeitszimmer

Update 13.08.2010:
Das Bundesfinanzministerium hat mit einem BMF-Schreiben auf das kürzliche ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum häuslichen Arbeitszimmer reagiert. Fazit: Bis zur endgültigen Regelung durch den Gesetzgeber ergehen die Steuerbescheide ab 2007 mit einem Vorläufigkeitsvermerk. (BMF vom 22. Juli 2010)

Auch wenn das Büro nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt, können die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer abgesetzt werden. Das entschied gestern das Bundesverfassungsgericht. Ein Lehrer hatte geklagt. Zur entscheiden war eine Vorlage des Finanzgerichts Münster. Allerdings, das Urteil betrifft nur Fälle bei denen kein anderer Arbeitsplatz vorliegt. Liegt ein weiterer Arbeitsplatz vor, findet das Urteil keine Anwendung.

Eine Frage der Selbständigkeit/ Abgrenzung zur Arbeitnehmertätigkeit

Zunächst sollte man sich folgende Fragen beantworten: bin ich von den Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort abhängig. Bin ich in den Betrieb meines Auftraggebers eingegliedert. Könnte ich für den Auftrag auch einen Subunternehmer beauftragen. Wie ist mein unternehmerisches Auftreten im Markt. Auch wenn ein Kriterium zutrifft, kann trotzdem Selbständigkeit vorliegen. Der Selbständige hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zu stellen. Hier wird verbindlich festgestellt, dass keine sovzialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Beschäftigung von Studenten in den Semesterferien/ kurzfristige Beschäftigung

In den Semesterferien sind Studenten unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Arbeitsentgelts komplett von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Rentenversicherungsversicherungspflicht besteht dagegen weiterhin. Es sei denn, es handelt sich um eine „kurzfristige Beschäftigung“. Eine „kurzfristige Beschäftigung“ liegt vor, wenn die Tätigkeit im Voraus vertraglich oder nach ihrer Eigenart zeitlich auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrent wird. Bei einem Zwei-Monats-Zeitraum ist die Tätigkeit an mindestens fünf Tagen in der Woche auszuüben. Ansonsten ist auf einen Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen.
Die kurzfristige Beschäftigung ist steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann den Studenten gegen Vorlage einer Lohnsteuerkarte einstellen. Er kann das Arbeitsentgelt auch pauschalieren. Die pauschale Steuer kann nur erhoben, wenn der Student nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt ist und sein Arbeitlohn 12 € pro Stunde und 62 € pro Tag nicht überschreitet.

EU-Ministerrat beschließt Vereinfachung bei elektronischen Rechnungen

Der Ministerrat der EU hat nun am 13.07.2010 Änderungen der bisherigen Mehrwertsteuerdirektive 2006/112/EC beschlossen. Es wird den Beteiligten überlassen, wie sie die Authentizität, Integrität und Lesbarkeit einer Rechnung sicherstellen. Dabei wird nicht zwischen elektronischen Rechnungen und Rechnungen auf Papier unterschieden. Alle Verfahren sind zulässig, die den Zusammenhang zwischen einer Rechnung und der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zuverlässig herstellen. Die bislang verpflichtend vorgeschriebene digitale Signatur beziehungsweise das EDIFACT-Verfahren wird nur noch bespielhaft genannt.

Umsatzsteuer für Arbeiten an beweglichen Gegenständen/Reparaturen vor Ort beim Kunden

Rechtslage bis 31. Dezember 2009 und Änderung ab 1. Januar 2010

Rechtslage bis 31. Dezember 2009
Werden Be- und Verarbeitungen an beweglichen Gegenständen, wie zum Beispiel Reparaturen im Ausland vorgenommen, unterfielen diese Leistungen aufgrund der bis 31. Dezember 2009 geltenden Regelungen der Umsatzbesteuerung am Ort der Tätigkeit. Wurde also eine Maschine in Frankreich von einem deutscher Unternehmer gewartet, so unterlag diese Leistung dem französischen Umsatzsteuerrecht.

Rechnungsstellung
Folge der Steuerbarkeit der beschriebenen Leistungen am Ort der Tätigkeit war, dass die Leistung in Deutschland nicht steuerbar war. Deutsche Umsatzsteuer war in diesen Fällen nicht auszuweisen. Dies galt auch dann, wenn derartige Umsätze an im Inland ansässige Unternehmer abgerechnet wurden, so zum Beispiel, wenn ein deutscher Subunternehmer für einen deutschen Unternehmer in Frankreich Reparaturen vornahm. Wurde dies nicht beachtet, stand der Vorsteuerabzug für den deutschen Rechnungsempfänger in Frage, da es sich in diesem Fall um zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer handelte, die als solche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Für diese Umsätze musste vielmehr generell die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, in Rechnung gestellt werden, die vom leistenden, d.h. Rechnung stellenden, deutschen Unternehmer auch geschuldet wurde. Voraussetzung hierfür war in der Regel die vorherige steuerliche Registrierung des deutschen Unternehmers im Ausland beziehungsweise die Bestellung eines Fiskalvertreters im entsprechenden Land. Teilweise sahen Staaten zwar auch hier eine Vereinfachung entsprechend der Steuerschuldverlagerung im Rahmen des reverse-charge-Verfahrens vor.

■ Rechtslage ab 1. Januar 2010
Seit 1. Januar 2010 existiert für „Be- und Verarbeitungen“ von beweglichen Gegenständen keine Ausnahmeregelung mehr. Ab diesem Zeitpunkt ist die neue Grundregel anzuwenden, wonach sich der Ort der Leistung nach dem Sitzort des Leistungsempfängers richtet. § 3a Abs 2 Satz 1 USTG 2010. Ist der Auftraggeber im Ausland ansässig, folgt hieraus die Steuerbarkeit im betreffenden Ausland. Es findet innerhalb der Europäischen Untion zwingend das „reverse-charge-Verfahren“ Anwendung. #

Soweit der Auftraggeber in Deutschland sitzt, gilt gleichfalls die neue Grundregel. D.h., in diesem Fall kommt es ebenfalls auf den Sitz des Auftraggebers an. Entsprechende Bearbeitungsleistungen sind dann also in Deutschland steuerbar und vom deutschen Unternehmer trotz Tätigkeit im Ausland mit deutscher Steuer abzurechen. An dieser Stelle ergibt sich also beim Einsatz von deutschen Subunternehmern durch deutsche „General“unternehmer für Be- und Verarbeitungen, z.B. in Form von Reparaturen im Ausland eine wesentliche Änderung. Die deutsche Umsatzsteuer ist in diesen Fällen auszuweisen.