Psychologen/Psychotherapeut – Aufzeichnungspflichten

Psychologen/Psychotherpeuten ermitteln in der Regel ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG. Bei dieser Gewinnermittlungsart besteht keine Buchführungspflicht. Gleichwohl können sich besondere Aufzeichnungspflichten ergeben.

Verzeichnisse sind bei Anschaffungen von Wirtschaftsgütern für das Anlagevermögen zu führen.

Das Verzeichnis ist zwingend für die Inanspruchnahme von Abschreibungen, Sonder-AfA, erhöhter AfA, degressiver AfA zu führen.

Ein Verzeichnis ist zu führen bei Aufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 1 – 4, 6b und Abs 7 ESTG  z.B. Bewirtungskosten und Geschenke.

§ 22 USTG (§§ 63 ff. USDV) schreibt eine Aufzeichnung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten vor.

Aufzeichnungen sind auch über den Eigenverbrauch zu führen.

Psychologen/Psychotherapeut – Besonderheit der Besteuerung – Einnahmen

Die Tätigkeit als Psychotherapeut/Psychologe und die Tätigkeit als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist in ihren wesentlichen Merkmalen mit der Tätigkeit eines Arztes als Katalogberuf i.S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gleichzustellen. Es handelt sich um freiberufliche Einkünfte.

Die Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit werden reglmässig durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, d. h. es gilt das Zu- und Abflussprinzip. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. verausgabt. Ein Übergang zur Bilanzierung nach § 4 Abs 1 ESTG ist möglich.

Honorare für kassenärztliche Tätigkeiten fließen nicht schon mit der Zahlung der Krankenkasse an die kassenärztliche Vereinigung (KV), sondern erst bei Auszahlung der KV zu.  Abschlagszahlungen der KV, die Anfang Januar für den Dezember des Vorjahres gezahlt werden, sind regelmäßig wiederkehrende Einnahmen i. S. d.§ 11 Abs 1 Satz 3 EStG und dem Vorjahr zuzurechnen. (BFH v. 6.7.1995 – IV R 63/94)

Gehaltserhöhung – Fahrtkostenzuschüsse

Eine mögliche Gehaltserhöhung kann auch aus einem monatlichen Fahrtkostenzuschuss bestehen. Der Fahrtkostenzuschuss ist für den Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei, wenn er nicht höher als der Betrag ist, den er in seiner Einkommensteuerklärung als Werbungskosten absetzten könnte.

Beispiel: AN fährt täglich mit dem PKW 15 Kilometer zur Arbeit. Der Arbeitgeber kann ihm einen monatlichen Fahrtkostenzuschuss von 82,50* Euro überweisen. (*Berechnung: 220 Arbeitstag x 15 Kilometer x 0,30 Euro / 12 Monate = 82,50 Euro. Für den Arbeitnehmer ist die Betrag steuer und sozialversicherungsfrei, der Arbeitgeber versteuert diesen Betrag pauschal mit 15 % zuzüglich Soli und ggf. Kirchensteuer. Unterm Strich spart der Arbeitgeber auch, Sozialabgaben werden auf diesen Zuschuss nicht fällig.

Miete für eine Ersatzwohnung als außergewöhnliche Belastung

Kann ein Mieter seine Wohnung vorübergehend nicht nutzen, weil das Bauamt dies wegen akuter Einsturzgefahr untersagt, so stellen die Aufwendungen für eine ersatzweise gemietete Wohnung außergewöhnliche Belastungen dar. (BFH, Urteil vom 21.04.2010 – VI R 62/08)

Zinsen auf Steuererstattungen sind steuerfrei

Mit Urteil vom 15.6.2010, VIII R 33/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zu Steuererstattungszinsen aufgegeben. Bisher waren die Zinsen aus der Steuererstattung (§ 233a AO) bei der Einkommensteuererklärung anzugeben und wurden versteuert.  Allerdings gilt dies nur für Zinsen aus der Einkommensteuererstattung.

Berufsbetreuer – keine Gewerbesteuerpflicht

Aufgrund des BFH Urteil (Az: VIII R 10/09 und VIII R 14/09) unterliegen die Einkünfte von sogenannten Berufsbetreuern nicht der Gewerbesteuer.
In den entschiedenen Fällen hatte das Finanzamt die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren, und die Einkünfte einer Volljuristin, die als Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger agierte, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuft. Der BFH entschied, dass es sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele, sondern um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes), für die keine Gewerbesteuer anfällt.

Danach sind die genannten Tätigkeiten den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in der Vorschrift bezeichneten Regelbeispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sind.

An der früheren Beurteilung, nach der Einkünfte berufsmäßiger Betreuer als gewerblich eingestuft wurden (BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03), hält der BFH nicht mehr fest.

SPD will Spitzensteuersatz erhöhen

SPD will den Spitzensteuersatz von 42 Prozent auf 49 Prozent anheben. Das sieht ein Entwurf für den Leitantrag zum SPD-Parteitag Ende September 2010 vor.

Spenden für Pakistan

Die steuerliche Absetzbarkeit für die Hochwasseropfer in Pakistan soll vereinfacht werden.  Auch ohne Bescheinigung der jeweiligen Hilfsorganisationen sollen Spenden über 200,00 Euro von der Einkommensteuer abziehbar sein. Sofern die Bundesländer zustimmen, wird die Regelung rückwirkend für ein halbes Jahr seit Beginn der Katastrophe gelten.

Erbschaftsteuer – Homoehe

Mit Beschluss vom 21. Juni 2010 (Aktenzeichen 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07) beendet das Bundesverfassungsgericht die Benachteiligung homosexueller Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer. Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBL I S- 2049)

Teile der Begründung: Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz unvereinbar, homosexuelle Lebenspartner beim Freibetrag und beim Steuersatz schlechter zu stellen als Ehepaare.

Die Benachteiligung bezieht sich auf den persönlichen Freibetrag bei Ehepaaren von 307.000,00 Euro, den Versorgungsfreibetrag von 256.000,00 Euro und die Steuerklasse I bei Ehepaaren.

Der Gesetzgeber muss bis zum 31. Dezember 2010 eine verfassungskonforme Neuregelung verkünden.

EuGH-Urteil zum Vorsteuerabzug bei Rechnungskorrekturen

Mit Urteil vom 15.7.2010 (Az. C-368/09) hat der EuGH darüber entschieden, ob es zu einer Rückwirkung des Vorsteuerabzuges bei korrigierten Rechnungen kommen kann.

Derzeitige Rechtslage: wurde in einem Jahr der Vorsteuerabzug versagt und konnte die Rechnung berichtigt werden, so wurde die Vorsteuer erst wieder zum Zeitpunkt der Vorlage der berichtigten Rechnung gewährt. Dies führt in der Praxis dazu, dass das Finanzamt das Mehrergebnis aufgrund der Versagung verzinst und der Steuerpflichtige nur auf Grund der Verschiebung der Jahre „Zinsen“ zahlen muss.

In dem Urteil entschied der EuGH nun, dass eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der betreffenden Behörde möglich ist.

Der deutsche Gesetzgeber wird auf diese Rechtsprechung des EuGH reagieren müssen.