Umsatzsteuersatz auf Pferde

Der Umsatzsteuersatz auf Pferde von derzeit 7 % soll ab dem 1 Juli 2012 auf 19 % steigen. Dies betrifft sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Pferden. Aufgrund eines EuGH-Urteils wurde die Erhöhung notwendig. Schätzungen gehen von Mehreinnahmen von 10 Mio. Euro pro Jahr für den Fiskus aus. (Quelle Bundestag Nr. 043 vom 25.1.2012)

Kleinunternehmergrenze bei privater PKW-Nutzung

Der BFH hat entschieden (V R 12/11, 15.09.2011), dass im Falle der 1%-Regelung die private Mitnutzung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten PKW nicht umsatzsteuerbar sei.

Geklagt hatte eine Hausverwalterin, die nach § 19 UStG bislang Kleinunternehmerin war und die nach dem Verständnis des Finanzamtes durch die private PKW-Nutzung über die Umsatzgrenze von 17.500 Euro in die Umsatzsteuerpflicht gerutscht war.

 

 

Einfaches Beispiel:

Sie sind Kleinunternehmer, Ihr Umsatz aus selbständiger Tätigkeit beträgt 17.000 Euro.

KFZ, Listenneupreis 10.000 Euro, 1%-Regel x 12 Monate = 1.200 Euro

Summe: 18.200 Euro

Lt. diesem BFH-Urteil dürfen Sie dennoch weiter die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, da in diesem Falle hinsichtlich der 1%-Regel kein Umsatz im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 gegeben war (Stichwort „Gesamtumsatz“).

 

Frohes Fest!

Wir möchten uns an dieser Stelle für das entgegengebrachte Vertrauen bedanken und wünschen allen Mandanten ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in ein erfolgreiches 2012!

Frohes Fest!

Einkünfte- und Bezügegrenze fürs Kindergeld

Für die Berücksichtigung eines Kindes beim Kindergeld ist es wichtig, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unter aktuell 8.004 Euro im Kalenderjahr betragen.

Das FG Düsseldorf hat nun in Anlehnung an das BFH-Urteil vom 28.07.2011 (Studienkosten für ein direkt im Anschluss an das Abitur ausgeführtes Studium sind vorweggenommene Werbungskosten) entschieden, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Jahresgrenzbetrages sowohl die Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Klägers als auch die Semestergebühren (allerdings ohne Semesterticket) als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen seien.

(FG Düsseldorf vom 28.10.2011, 3 K 1332/09, Revision allerdings zugelassen)

Ab dem Jahr 2012 entfällt die Prüfung der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder allerdings (Ausfluss des Steuervereinfachungsgesetzes 2011).

Photovoltaikanlagen & Umsatzsteuer

Bei Betreibern von Photovoltaikanlagen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt hinsichtlich der Abziehbarkeit der Vorsteuer aus Kosten, die mit dem Gebäude, auf dem sich die PVA befindet, im Zusammenhang stehen. Zur Abziehbarkeit der Vorsteuer bei mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen verbundenen Nebenkosten gibt es 3 neue BFH-Urteile (XI R 29/09,  XI R 21/10 sowie XI R 29/10).

Folgendes wurde entschieden:

Im ersten Fall wurde ein Schuppen gebaut, auf dem dann die Photovoltaikanlage installiert wurde. Der Vorsteueranspruch aus den Herstellungskosten des Schuppens besteht insoweit, wie dieser unternehmerisch genutzt wird (Voraussetzung ist hier jedoch eine betriebliche Mindestnutzung von 10%).

Der zweite verhandelte Fall wurde analog zum ersten entschieden, hier wurde die Photovoltaikanlage auf einem neu errichteten Carport installiert.

Der dritte Fall ist der Klassiker bei den Streitpunkten, hier wurde das Dach einer bestehenden Scheune neu eingedeckt, um die Photovoltaikanlage installieren zu können. Auch hier hat der Unternehmer den Vorsteueranspruch aus den anteilig betrieblichen Kosten. Hier gilt jedoch die unternehmerische Mindestnutzung von 10% nicht, da es sich hierbei um Erhaltungsaufwendungen handelt, nicht um Herstellungskosten. Daher ist dieses Urteil insbesondere interessant für Stromerzeuger, die nur kleine Dachflächen für die Photovoltaik nutzen möchten.

Elektronische Lohnsteuerkarte

Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird sich verschieben. Der ursprünglich vorgesehene Termin zum 01.12.2012 soll auf das II. Quartal 2012 verschoben werden. Gleichwohl erhalten Millionen von Steuerzahlern in diesen Tagen ein Schreiben über die neuen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Diese Angaben sollten auf jeden Fall überprüft werden, da oft die Steuerklasse oder z.B. die Religionszugehörigkeit etc. falsch ist. Die Lohnsteuerdaten werden bei Ihrem Finanzamt korrigiert.
Freibeträge fehlen bei diesen Schreiben völlig. Sie müssen neu beantragt werden. Anträge können über www.formulare-bfinv.de gestellt werden .

Steuervereinfachungsgesetz 2011 – Einigung im Vermittlungsausschuss

Das Steuervereinfachungsgesetz war Streitthema zwischen Bund und Ländern, am 31.08. hatte die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss angerufen.

Gestern abend verständigte man sich auf einen Kompromiss, hier die wichtigsten Änderungen:

  • wie vorgesehen wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach §9a EStG von 920,00 EUR auf 1.000 EUR angehoben
  • Kinderbetreuungskosten; Verzicht auf die persönlichen Anforderungen bei den Eltern; §§ 9c und 10 EStG
  • Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder
  • Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung, §14 UStG
  • Verzicht auf Totalüberschussprognose bei Vermietungsfällen mit verbilligter Wohnraumüberlassung
  • Vereinfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale
  • Gebühren der Verbindlichen Auskunft: Einführung einer Bagatellgrenze
  • gesetzliche Fiktion einer Betriebsfortführung in Fällen der Betriebsverpachtung, -unterbrechnung
  • Möglichkeit der Abgabe von Einkommensteuererklärungen für 2 Jahre zusammen, §25a EStG

Hier gehts zum Gesetzentwurf.

Bei Fragen sprechen Sie uns einfach an!

Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen

In Abschnitt 4.14.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird Art und Umfang der Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen dargestellt. Demnach ist Kriterium für die Umsatzsteuerbefreiung  neben der Heilbehandlung als solcher auch die entsprechende Befähigung des Unternehmers (Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit).

Ärztliche Heilbehandlungen sind nach Rechtsprechung des EUGH Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Die befreiten Leistungen müssen dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen. Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten) und auch unabhängig davon, an wen diese erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung) oder wer sie erbringt (freiberuflicher Arzt, angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut o.ä.).

Heilberufliche Leistungen sind daher nur dann steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

 

Keine umsatzsteuerbefreiten Heilbehandlungen sind beispielsweise:

  • Schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeit, auch wenn es sich dabei um Beiträge in einer ärztlichen Fachzeitschrift handelt
  • Vorträge, auch wenn die Vortragstätigkeiten im Rahmen von Fortbildungen für Ärzte stattfinden
  • Lehrtätigkeit
  • Lieferung von Hilfsmitteln, wie z.B. Kontaktlinsen oder Schuheinlagen
  • die Erstellung von Alkohol-Gutachten, Gutachten zur Berufstauglichkeit, Gutachten über das Sehvermögen, Gutachten in Versicherungsangelegenheiten, Einstellungsuntersuchungen, Untersuchungsleistungen zur Erstellung eines umsatzsteuerpflichtigen Gutachtens
  • kosmetische Leistungen von Podologen (Fußpflege)
  • ästhetisch-plastische Leistungen, soweit nicht ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (Indiz: keine Kostenübernahme durch die Krankenversicherungen)
  • Präventions- und Selbsthilfeleistungen im Sinne von § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben
  • Supervisionsleistungen
  • Durchführung von Leichenschauen, soweit es sich um die zweite oder eine weitere handelt, Ausstellen von Todesbescheinigungen als Genehmigung zur Feuerbestattung

Soweit diese umsatzsteuerpflichtigen Leistungen jedoch nicht das Hauptgeschäft darstellen und damit der umsatzsteuerpflichtige Umsatz 17.500 Euro nicht übersteigt, kommt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung  gem. § 19 UStG in Betracht, so dass auch hierfür keine Umsatzsteuer fällig wird.

Umfang der Steuerbefreiung:

Tätigkeit als Arzt

Die Tätigkeit als Arzt ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt/Ärztin“. Zur Ausübung der Heilkunde gehören Maßnahmen, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dienen. Auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege gehören regelmäßig zur Ausübung der Heilkunde.

Die in Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch nach § 218a StGB stehenden ärztlichen Leistungen sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, dies gilt auch für die zugehörigen und in den §§ 218b, 219 StGB vorgesehene Sozialberatung durch den Arzt. Ebenso sind sonstige Leistungen eines Arztes im Zusammenhang mit Empfängnisverhütungsmaßnahmen umsatzsteuerfrei.

Tätigkeit als Zahnarzt

Die Tätigkeit als Zahnarzt ist die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung „Zahnarzt/Zahnärztin“. Als Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige, auf zahnärztlich wissenschaftliche Kenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten anzusehen.

Die Lieferung und Wiederherstellung von Zahnprothesen, anderen Waren der Zahnprothetik sowie kieferorthopädischen Apparaten und Vorrichtungen ist von der Umsatzsteuerbefreiung ausgeschlossen, soweit die bezeichneten Gegenstände im Unternehmen des Zahnarztes hergestellt oder wiederhergestellt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeiten vom Zahnarzt selbst oder von seinen Angestellten ausgeführt werden.

Füllungen (Inlays), Dreiviertelkronen (Onlays) und Verblendschalen für die Frontflächen der Zähne (Veneers) aus Keramik sind Zahnprothesen im Sinne des Zolltarifs. Zur Herstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten gehört auch die Herstellung von Modellen, Bissschablonen, Bisswällen und Funktionslöffeln. Ob der Zahnarzt diese Leistungen selbst erbringt oder outsourct und am Ende nur Material (wie z.B. Zahngold) beistellt ist egal, es besteht insoweit eine Umsatzsteuerpflicht. Steuerpflichtig sind auch die Lieferungen von im Unternehmen des Zahnarztes individuell hergestellten provisorischen Kronen und die im Unternehmen des Zahnarztes durchgeführten indirekten Unterfütterungen von Zahnprothesen.

Zahnärzte sind berechtigt, für bestimmte Leistungen Pauschbeträge oder tatsächlich entstandene Kosten gesondert zu berechnen. Diese Pauschbeträge bzw. berechneten tatsächlichen Kosten gehören zum Entgelt für steuerfreie zahnärztliche Leistungen. Dabei handelt es sich um

  • Abformmaterial zur Herstellung von Kieferabdrücken
  • Hülsen zum Schutz beschliffener Zähne für die Zeit von der Präparierung der Zähne bis zur Eingliederung der Kronen
  • nicht individuell hergestellte provisorische Kronen
  • Material für die direkte Unterfütterung von Zahnprothesen
  • Versandkosten für die Übersendung von Abdrücken etc. an das zahntechnische Labor

Wird der Zahnersatz teils durch einen selbständigen Zahntechniker, teils im Unternehmen des Zahnarztes hergestellt, ist der Zahnarzt nur mit dem auf sein Unternehmen entfallenden Leistungsanteil steuerpflichtig. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Leistungsanteils sind deshalb die Beträge nicht zu berücksichtigen, die der Zahnarzt an den selbständigen Zahntechniker zu zahlen hat.
Die Überlassung von kieferorthopädischen Apparaten (Zahnspangen) und Vorrichtungen, die der Fehlbildung des Kiefers entgegenwirken, ist Teil der steuerfreien Heilbehandlung. Umsatzsteuerpflichtige Lieferungen von kieferorthopädischen Apparaten können jedoch nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil Zahnärzte sich das Eigentum daran vorbehalten haben (vgl. BFH-Urteil vom 23. 10. 1997, V R 36/96, BStBl 1998 II S. 584).

 

Dieser Beitrag kann nur einen ersten Abriss bieten und ist nicht zwingend auf Ihren Fall anwendbar,  treten Sie doch daher einfach mit uns in Kontakt.

Kurierfahrer – Fahrtenbuch

Aus aktuellem Anlass: Für Kurierfahrer gibt es Aufzeichnungserleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs. Vorausgesetzt, dass sie regelmässig aus beruflichen Gründen große Strecken mit mehreren Reisezeilen zurücklegen. Zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchte Geschäftspartner ist anzugeben, welche Kunden an welchem Ort besucht wurden. Angaben zu den Entfernungen zwischen den verschiedenen Orten sind nur bei größerer Differenz zwischen direkter Entfernung und tatsächlich gefahrenen Kilomerten erfoderlich.

Kosten für berufliche Erstausbildung bzw. Erststudium sind vorweggenommene Werbungskosten

Kosten für die berufliche Erstausbildung bzw. das Erststudium können Werbungskosten sein, selbst wenn die Ausbildung direkt im Anschluss an den Schulabschluss absolviert wird. Dies hat der BFH im Falle einer Medizinstudentin und eines Piloten entschieden. Aus § 12 Nr. 5 EStG folgt kein generelles Abzugsverbot derartiger Kosten.