Einkommensteuer: Kosten einer Ehescheidung voll absetzbar (FG)

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Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens angefallene Anwalts- und Gerichtskosten sind als außergewöhnliche Belastungen in vollem Umfang steuerlich absetzbar (FG Düsseldorf, Urteil v. 19.2.2013 – 10 K 2392/12 E; Revision zugelassen).

Hintergrund: Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung; § 33 Abs. 1 EStG).

Sachverhalt: Im Streitfall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 Euro für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehescheidung, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit steuerwirksam an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Soweit die Aufwendungen auf die Regelung der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) und der Unterhaltsansprüche entfielen, ließ das Finanzamt sie nicht zum Abzug zu.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Eine Ehescheidung kann nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen.

In dem Gerichtsverfahren müssen regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten können sich die Ehepartner nicht entziehen.

Dabei spielt es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden können.
Anmerkung: Mit der Entscheidung stellt sich das Finanzgericht zugleich gegen einen sogenannten Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v 20.12.2011; NWB DokID: ZAAAD-98563). Danach lässt die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten nicht zu.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 9.4.2013

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Zwar habe der BFH unter Änderung der Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen können und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind (BFH, Urteil v. 12.5.2011 – VI R 42/10). Zuvor hatte der BFH noch entschieden, dass die Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren keine außergewöhnlichen Belastungen sind (s. BFH, Urteil v. 30.5.2005 – III R 36/03). Nach Änderung der Rechtsprechung erscheine es angemessen, dem BFH Gelegenheit zu geben, die einschränkende Rechtsprechung zu den Kosten eines Ehescheidungsverfahrens zu überprüfen. Im Übrigen seien weitere Revisionsverfahren zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus der Inanspruchnahme von Gerichten als außergewöhnliche Belastungen beim BFH anhängig (Az. X R 34/12, IX R 41/12, VI R 66/12, VI R 69/12, VI R 70/12). Die Frage der Abzugsfähigkeit erscheine daher insgesamt höchstrichterlich klärungsbedürftig.

Verpflichtung zur authentifizierten Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ab dem 1. Januar 2013

Derzeit versendet die Finanzverwaltung Schreiben direkt an alle Steuerbürger, die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Lohnsteueranmeldungen abgeben müssen. In diesen wird darauf hingewiesen, dass die Voranmeldungen ab 2013 authentifiziert, d.h. mit einem elektronischen Sicherheitszertifikat versehen, übermittelt werden müssen.

Alle unsere Mandanten, für die wir die Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen erstellen, müssen nichts unternehmen, da wir die Steueranmeldungen mit einem eigenen Zertifikat übermitteln.

Diejenigen, die diese Anmeldungen selbst übermitteln, registrieren sich bitte zeitnah im ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de/eportal. Die Registrierung erfolgt in mehreren Stufen und dauert bis zu 2 Wochen. Es werden mehrere Arten der Registrierung angeboten, für die meisten Mandanten sollte das kostenlose „ElsterBasis“ ausreichen. Hierbei wird das Zertifikat als Datei auf dem Computer gespeichert.

Folgende Schritte sind für die Registrierung notwendig:

  1. Prüfung der Systemvoraussetzungen und Registrierung auf dem ElsterOnline-Portal
  2. Klicken des Aktivierungslinks auf der hinterlegten Emailadresse
  3. Nun wird Ihnen ein Aktivierungscode per Post zugesandt. Mit diesem und Ihrer Aktivierungs-ID (siehe letzte Mail von ElsterOnline) können Sie die Registrierung abschließen.

Lohnsteuerkarte 2013

Ab 01.01.2013 können Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen. Für den Arbeitgeber verpflichtend wird dies allerdings erst ab 2014. Es kann also noch geübt werden.

Wichtig für den Arbeitnehmer:

Die Freibeträge für den Lohnsteuerabzug 2013 müssen neu beantragt werden. Falls die Freibeträge aus 2012 übernommen werden sollen, reicht ein einfacher Antrag. Wollen Sie erstmals einen Freibetrag oder einen höheren erhalten, dann füllen Sie bitte den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2013“ aus. Die Anträge sind bis spätestens 30.11.2013 beim Finanzamt  zu stellen. 

Erfolgt dies nicht können die Vergünstigungen erst im Rahmen der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2013 in 2014 geltend gemacht werden.

 

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Bundesverwaltungsgericht: Teilaustritt aus der Kirche nicht möglich

Ein Katholik begehrte vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Teilaustritt aus der katholischen Kirche. ZIel war es sich von der Kirchensteuer befreien zu lassen, während er die Vorteile der Kirche weiter in Anspruch nehmen wollte (Kommunion, Einsegnung etc.).

Der Kirchenrechtler scheiterte jedoch mit seiner Klage.

Lt. Wikipedia sind rd 30% der deutschen Bevölkerung katholisch (rd. 24 Mio Menschen), insofern kommt diesem Urteil durchaus grundsätzliche Bedeutung zu.

Dabei ist die Kirchensteuer in der deutschen Form nicht selbstverständlich. In Italien kann bspw. der Steuerpflichtige entscheiden, ob seine Kirchensteuer an die Kirche geht oder einem sozialen Zweck zugute kommt, in diversen Ländern gibt es gar keine Kirchensteuer.

Befreiung der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

Neues BMF: IV D 3 – S 7346/12/10002
Der Unternehmer braucht keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000,00 Euro betragen hat. In begründeten Einzelfällen unterbleibt die Befreiung. Z. B. bei nachhaltiger Veränderung in der betrieblichen Struktur oder wenn der Steueranspruch gefährdet oder im laufenden Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist.

Selbständige Bühnenregisseure und -choreografen – Umsatzsteuerbefreiung ab 2013

Der kürzlich vom Kabinett verabschiedete Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes sieht eine Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20a UStG für Bühnenregisseure und -choreografen vor.
Die Umsatzsteuerbefreiung sei geboten, da die Leistungen der Bühnenregisseure und -chroreografen prägend und wesentlich für die Inszenierung sind, indem sie auf die Gestaltfindung der künstlerischen Darstellung Einfluss nähmen. So die Begründung zum Gesetzentwurf.

Eine Besonderheit ist allerdings dabei zu beachten:

Die Umsatzsteuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Leistungen der Bühnenregisseure und -choreografen den öffentlich-rechtlich geführten Theatern, Opernhäusern etc. als auch den gleichgestellten Einrichtungen unmittelbar dienen.

Die Steuerbefreiung begünstigt keine Film-, Hörspiel- und Fernsehregisseure.

Auch fallen keine Bühnen- oder Kostümbildner unter die Umsatzsteuerbefreiung.

Wir stellen ein – Stellenangebot Steuerfachangestellte/r , Steuerfachwirt/in oder Diplom-Finanzwirt/in (FH) in Berlin Friedrichshain

Wir sind ein stetig wachsendes, auf Freiberufler ausgerichtetes Steuerbüro in Berlin Friedrichshain nahe S+U Warschauer Straße und suchen per sofort eine/n versierte/n und motivierte/n Steuerfachangestellte/n, Steuerfachwirt/in oder Diplom-Finanzwirt/in (FH) zur langfristigen Unterstützung.

Sie arbeiten eigenverantwortlich in einem jungen professionellen Team. Ihr Tätigkeitkeitsfeld ist vielseitig und umfasst entsprechend Ihrer Kenntnisse das Betreuen eines eigenen Mandantenstammes, das Erstellen von Überschussrechnungen und Bilanzen ebenso wie von betrieblichen und privaten Steuererklärungen sowie Lohnabrechnungen.

Gutes Betriebsklima, Unterstützung bei Fortbildungen und leistungsgerechte Bezahlung sind bei uns selbstverständlich. Es erwartet Sie ein moderner DATEV-Arbeitsplatz in ansprechenden Räumen.

Die Tätigkeit kann in Voll- oder Teilzeit ausgeübt werden, auch ein späterer Eintritt ist möglich.

 

Weitere Informationen zu uns finden Sie im Internet unter

www.steuerberaterin-vellmann.de


Unsere Kontaktdaten

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung per Mail an

bewerbung@steuerberaterin-vellmann.de

Zahl der Freiberufler steigt

Nach einer im Handelsblatt veröffentlichten Statistik des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) ist die Zahl der Selbständigen auf rd. 1,2 Millionen gestiegen. Das ist ein Anstieg von rd. 4,2%. Am stärksten war der Zuwachs bei den akademischen Heilberufen, jedoch ist auch in den anderen freiberuflichen Berufszweigen ein deutlicher Zuwachs zu verzeichnen. Auch die Zahl der bei Freiberuflern Angestellten stieg um 3% auf 2,7 Millionen.

Betrieb einer Photovoltaikanlage – Kürzung von Rente bzw. Sozialleistungen

Beim Betreiben einer Photovoltaikanlage muss darauf geachtet werden, welcher der Ehegatten nach außen als Unternehmer auftritt. Es gibt Fälle, in denen dem Unternehmer Kürzungen bei Rente oder Sozialleistungen aufgrund der Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage drohen.

Eine rückwirkende Änderung ist hier nicht möglich.

Es ist jedoch unabhängig vom Eigentum an der Photovoltaikanlage für die Zukunft möglich, die Person, die Vertragspartner gegenüber Bundesnetzagentur und Netzbetreiber darstellt, zu ändern; dann erzielt diese Person entsprechende Einkünfte.

Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung ist hier zu unterscheiden, ob das Eigentum übergeht, die Anlage verpachtet wird oder unentgeltlich überlassen.

Sprechen Sie uns an!

Elektronische Abgabe von Steuererklärungen

Während Unternehmer schon länger verpflichtet waren, bestimmte Steueranmeldungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln (Umsatzsteuervoranmeldung, Lohnsteueranmeldung), war dies für die Abgabe der Jahreserklärung bisher nicht nötig.

Ab dem Besteuerungsjahr 2011 ändert sich dies. Elektronisch abgegeben werden müssen nun auch folgende Jahreserklärungen:

  • Einkommensteuererklärung, wenn der Steuerbürger Gewinneinkünfte erzielt (das sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit)
  • Körperschaftsteuererklärung
  • Gewerbesteuererklärung
  • Umsatzsteuererklärung

 

Die betrieblichen Steuererklärungen müssen im Gegensatz zur Einkommensteuererklärung zudem authentifiziert übermittelt werden (erledigen wir für Sie).

 

Die elektronische Abgabe von Bilanzen ist hingegen erst ab dem Besteuerungsjahr 2012 nötig.

 

Siehe hierzu auch die Pressemeldung der OFD Koblenz.