Vermietung eines Büroraums vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber

Working space in the office
Folgender Fall kommt in der Praxis immer wieder vor:
Ein Arbeitnehmer vermietet einen zu seiner Wohnung gehörenden Raum als Büroraum an seinen Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer nutzt diesen Raum als Arbeitszimmer im Rahmen seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber leistet an den Arbeitnehmer „Mietzahlungen“.

Liegt die Nutzung im vorrangigen Interesse des Arbeitnehmers, z. B. weil er im Betrieb des Arbeitgebers zwar über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt, der heimische Arbeitsplatz für ihn aber vorteilhafter ist, sind die Zahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn zu erfassen. Der Arbeitgeber ist mit der ersatzweisen Nutzung des heimischen Arbeitsplatzes nur einverstanden.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen beim Arbeitnehmer vor, wenn die Ausgaben des Arbeitgebers ausschließlich oder zumindest weit überwiegend durch die Belange des Arbeitgebers bedingt, von ihm veranlasst oder gebilligt sind. Ein in etwa gleichgewichtiges Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer reicht dafür nicht aus.
Ein vorrangiges Interesse des Arbeitgebers kann in folgenden Fällen angenommen werden:
Im Unternehmen des Arbeitgebers ist für die Beschäftigung des Arbeitnehmers kein geeigneter Raum vorhanden. Auch mietet er anderweitig keinen solchen Raum an, z. B. um Kosten zu sparen.

Es wurde ein Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen, der dem Fremdvergleich standhält.

Für andere Arbeitnehmer seines Betriebs, die keine Wohnung haben, in der sie ein Arbeitszimmer einrichten können, mietet der Arbeitgeber bei fremden Dritten, die nicht in einem Dienstverhältnis mit ihm stehen, entsprechende Räume an.

Ein Interesse des Arbeitgebers kann z. B. auch in Fällen vorliegen, in denen der Arbeitnehmer als angestellter Außendienstmitarbeiter in der Nähe seines Bezirks wohnt, der Unternehmenssitz des Arbeitgebers aber weiter entfernt liegt.
Gleiches gilt bei möglicher erforderlicher Erledigung von Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten, an Abenden und am Wochenende.

Der Arbeitnehmer trägt als Steuerpflichtiger die Feststellungslast und hat das Interesse des Arbeitgebers auf geeignete Weise nachzuweisen.
Auswirkungen auf die Anwendung der Abzugsbeschränkung: Führen die Zahlungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer zu Arbeitslohn, unterliegen die Aufwendungen des Arbeitnehmers für das häusliche Arbeitszimmer der Abzugsbeschränkung. Liegt die Anmietung des Raums in der Wohnung des Arbeitnehmers im vorrangigen Interesse des Arbeitgebers, verliert der Raum damit seinen Charakter als „häusliches Arbeitszimmer“. Die Aufwendungen können in vollem Umfang als Werbungskosten (bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) berücksichtigt werden. Die Abzugsbeschränkungen für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht anzuwenden.
Mit dieser Gestaltung kann die Abzugsbeschränkung in den Fällen umgangen werden, in denen der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat, Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen.
Zur Vermeidung des Gestaltungsmissbrauchs sollte auf die Ausgestaltung und Durchführung wie unter fremden Dritten geachtet werden.
Die Gestaltung kann vor allem im Rahmen der steigenden Anzahl der Telearbeitsplätze interessant sein.

Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist zurzeit die Frage anhängig, ob der im Rahmen des Telearbeitsplatz-Vertrags genutzte Raum überhaupt dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers gleichzustellen ist.

Urlaub – Erholungsbeihilfen – fast steuerfrei – sozialversicherungsfrei

Fun sun
Erholungsbeihilfen als steuer- und sozialversicherungsgünstige Zahlungen an Mitarbeiter

Erholungsbeihilfen sind nicht steuerfrei, können aber vom Arbeitgeber mit pauschal 25% lohnversteuert werden, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn entrichtet werden. . Von Sozialversicherungsbeiträgen sind die Erholungsbeihilfen komplett befreit, so dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren.

Erholungsbeihilfen können mit einem pauschalen Steuersatz in Höhe von 25 v. H. lohnversteuert werden, wenn sie die in § 40 Abs. 2 EStG festgelegten Höchstbeträge nicht übersteigen. – Freigrenzen –

Diese Grenzen beziehen sich auf den Gesamtbetrag der jährlich einem Arbeitnehmer gewährten Erholungsbeihilfen.

Die Pauschalierungsgrenzen betragen

156 EUR für den Arbeitnehmer,
104 EUR für den Ehegatten
und 52 EUR für jedes Kind.

Für einen verheirateten Arbeitnehmer mit zwei Kindern wäre also eine begünstigte Erholungsbeihilfe in Höhe von 364 EUR (156 EUR + 104 EUR + 2 x 52 EUR) möglich.

Die für die Pauschalierung geltenden Grenzen sind Freigrenzen, d. h. die Pauschalierung entfällt insgesamt, wenn die Grenze überschritten worden ist. Allerdings wird eine bereits durchgeführte Pauschalierung bei der Zahlung mehrerer Beihilfen im Laufe eines Kalenderjahres nicht wieder rückgängig gemacht, wenn der Höchstbetrag durch spätere Zuwendungen überschritten wird.

Bei der Bemessung der Freigrenze sind die Zuwendungen für jede einzelne begünstigte Person (Arbeitnehmer, Ehegatten und Kinder) getrennt zu beurteilen. Nicht ausgenutzte Freigrenzen können damit nicht auf andere begünstigte Personen übertragen werden.

Die Erholungsbeihilfen, die in einem Kalenderjahr gezahlt werden, dürfen zum Zweck der Einhaltung der Freigrenze auch dann nicht auf mehrere Kalenderjahre verteilt werden, wenn die Beihilfen nur in Abständen von mehreren Jahren gezahlt werden.

Nicht auf die Grenze angerechnet wird eine etwaige Zahlung von Urlaubsgeld. Denn diese hat, wie oben ausgeführt einen anderen Charakter.

Zweckbindung für Erholungszwecke

Wird die Erholungsbeihilfe an den Arbeitnehmer bar ausgezahlt (oder überwiesen), muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Beihilfe zu Erholungszwecken verwendet wird.

Dazu reicht es in der Regel aus, wenn die Beihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme gewährt wird. Bei einem Urlaub ist es dabei gleichgültig, ob der Urlaub zu Hause verbracht oder eine Urlaubsreise unternommen wird.

Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung der Beihilfe und der Erholungsmaßnahme des Arbeitnehmers kann im Allgemeinen dann angenommen werden, wenn die Erholungsmaßnahme (z. B. der Erholungsurlaub) innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung der Beihilfe beendet bzw. begonnen oder aber innerhalb dieses Zeitraumes eine Anzahlung auf eine bereits fest vereinbarte Erholungsmaßnahme (z. B. Buchung einer Erholungsreise) nachgewiesen wird. In den Fällen, in denen dieser zeitliche Zusammenhang gewahrt ist, kann von einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitnehmers über die zweckgebundene Verwendung der Beihilfe abgesehen werden, so jedenfalls die Oberfinanzdirektion Magdeburg in einem Schreiben vom 29.04.2010.

In den Fällen, in denen der zeitliche Zusammenhang nicht gegeben ist, bedarf es zumindest einer schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers über die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe. Im Hinblick darauf, dass der Urlaub für die Pauschalierung unschädlich ebenso zu Hause verbracht werden kann, ist die Aufbewahrung von Belegen durch den Arbeitnehmer nicht erforderlich.

Vorteil für den Arbeitgeber

Vergleicht man die Erholungsbeihilfe mit einem alternativen Urlaubsgeld oder einer Prämienzahlung, muss der Bruttoaufwand verglichen werden, der erforderlich ist, damit der gleiche Nettobetrag beim Arbeitnehmer ankommt. Im o.g. Beispielsfall des verheirateten Arbeitnehmers mit zwei Kindern, dem 364 EUR Erholungsbeihilfe gezahlt werden, beträgt die Ersparnis rd. 150 – 250 EUR. Der konkrete Betrag hängt zum einen vom individuellen Steuersatz des Mitarbeiters und zum anderen davon ab, ob die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer überwälzt wird, oder ob sie der Arbeitgeber übernimmt.

Kurzer Überblick über die Gewinnermittlungsarten für Ingenieure

House project
Gewinnermittlungsarten
Ingenieure und Vermessungsingenieure sind ausdrücklich im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführt. Sie erzielen somit freiberufliche Einkünfte und sind damit nicht buchführungspflichtig. Das gilt auch, wenn sich mehrere Ingenieure zur gemeinsamen Berufsausübung zu einer Personengesellschaft zusammenschließen. Der Gewinn kann daher durch einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt werden.
Bei einer freiwilligen Buchführung erfolgt die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist i. d. R. einfacher und kostengünstiger.
Bei einer Personengesellschaft kann die Bilanzierung vorteilhafter sein, weil der Anteil des einzelnen Gesellschafters an der Personengesellschaft übersichtlicher dargestellt werden kann (Gliederung der Kapitalkonten u. a. mit Einlagen und Entnahmen). Wird ein Ingenieurbüro als Kapitalgesellschaft (GmbH) betrieben, besteht auf Grund der Rechtsform Buchführungspflicht.
Eine GmbH muss ins Handelsregister eingetragen werden und ist damit automatisch Kaufmann i. S. d. HGB. Die steuerliche Gewinnermittlung richtet sich nach § 5 EStG.
Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungspflichten
Einnahmen-Überschuss-Rechnungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage EÜR) abzugeben (§ 60 Abs. 4 EStDV). Darüber hinaus sind noch die folgenden Einzelregelungen zu beachten:

Nach § 22 UStG müssen die Einnahmen für umsatzsteuerliche Zwecke aufgezeichnet werden. Die Entgelte müssen getrennt nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen aufgezeichnet werden, ebenso die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch.

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern sind Lohnkonten zu führen.

Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens müssen unter Angabe des Tags der Anschaffung oder Herstellung und der Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind ebenso (mit den gleichen Daten) in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.

Nicht abziehbare Betriebsausgaben müssen getrennt aufgezeichnet werden.

Außerdem müssen nach § 4 Abs. 5 EStG u. a.

abziehbare Geschenkaufwendungen (bis 35 € je Person und Jahr),

abziehbare Bewirtungskosten,

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und

andere Aufwendungen, die die Lebensführung betreffen, soweit sie nach der allgemeinen Lebensauffassung als unangemessen anzusehen sind,
einzeln und jeweils getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

Sammelauskunftersuchen der Steuerfahndung

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Pressemitteilung Nr. 39/2013 vom 10. Juli 2013 des BFH vom 10.07.2013

Die Antwort auf ein Sammelauskunftersuchen der Steuerfahndung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich vereinbart worden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. Mai 2013 (II R 15/12) entschieden.

Im Streitfall ging es dem Finanzamt darum zu erfahren, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 Euro pro Jahr über eine Internethandelsplattform erzielt hatten. Name und Anschrift der Händler sollten ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung. Außerdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorgelegt werden. Ab einem Umsatz von mehr als 17.500 Euro pro Jahr ist Umsatzsteuer zu entrichten.

Das Sammelauskunftsverlangen war gerichtet an die deutsche Schwestergesellschaft eines in Luxemburg ansässigen Betreibers einer Internethandelsplattform. Die in Deutschland ansässige GmbH hatte die Internethandelsplattform früher selbst betrieben. Nach der Übertragung des Geschäfts auf ihre in Luxemburg ansässige Schwestergesellschaft hatte sie sich dazu verpflichtet, umfangreiche Datenverarbeitungsleistungen für diese auf der Grundlage luxemburgischen Rechts zu erbringen. Außerdem hatte sie sich verpflichtet, die von ihr zu verarbeitenden Daten nicht an Dritte weiterzugeben.

Vor Gericht argumentierte die Klägerin, sie könne die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilen, da sie hierzu nach den für sie bindenden Weisungen ihrer Schwestergesellschaft nicht befugt sei. Sie könne ihre Schwestergesellschaft auch nicht dazu bringen, der Datenherausgabe zuzustimmen. Die Daten stünden ihr auch tatsächlich nicht zur Verfügung, da sie auf Servern im Ausland gespeichert seien, die ihr weder gehörten noch von ihr verwaltet oder gepflegt würden.
Das Finanzgericht (FG) hat daraufhin der Klage stattgegeben und das Sammelauskunftsersuchen aufgehoben, da der Klägerin die Erteilung der Auskunft in tatsächlicher Hinsicht unmöglich sei. Auf die Revision des Finanzamts hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Das FG hat – wie sich aus der Begründung des Urteils ergibt – keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, dass der Klägerin der Zugriff auf die Daten aus technischen Gründen unmöglich ist. Dass die Datenserver im Ausland stehen, steht dem Zugriff auf die Daten nicht entgegen. An die tatsächliche Würdigung des FG war der BFH deshalb nicht gebunden.
Das FG hat vielmehr entscheidend darauf abgestellt, dass sich die Klägerin gegenüber ihrer Schwestergesellschaft zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet hatte. Die darin liegende rechtliche Wertung hat der BFH verworfen. Die privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung kann der öffentlich-rechtlichen Auskunftspflicht nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Das Urteil des FG konnte deshalb keinen Bestand haben.
Das FG muss nun feststellen, ob die Klägerin tatsächlich auf die fraglichen Daten zugreifen kann. Der BFH hat dem FG außerdem umfangreiche Hinweise für die weitere Bearbeitung des Falles erteilt.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 39/2013 des BFH vom 10.07.2013

Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für eine Arbeitsbrille

Teddy with glasses at the eye doctor
Übernahme der Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille (SenFin) bei vorherige augenärztlicher Verordnung

Beim Arbeitnehmer gehört der Vorteil aus der Übernahme der Kosten einer Bildschirmbrille durch den Arbeitgeber nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn nach dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung eine spezielle Sehhilfe* notwendig ist. Wird die Notwendigkeit durch einen Arzt bescheinigt, muss die ärztliche Verordnung vor Anschaffung der Sehhilfe ausgestellt worden sein (SenFin Berlin, Runderlass v. 28.9.2009 – III B – S 2332 – 10/2008).

Hierzu führt die Senatsverwaltung weiter aus: Gemäß R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR sind die vom Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ArbSchG i.V. mit § 6 Abs. 1 BildscharbV übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe des Arbeitnehmers nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn auf Grund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person i.S. des § 6 Abs. 1 BildscharbV die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten.

Nach den Auslegungshinweisen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zu den unbestimmten Rechtsbegriffen der BildscharbV sowie der Kommentierung zu § 6 BildschArbV ist nur ein Arzt eine fachkundige Person i.S. des § 6 Abs. 1 BildscharbV, nicht jedoch ein Optiker. Dies hat zur Folge, dass für den Arbeitgeber keine gesetzliche Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ArbSchG i.V. mit § 6 Abs. 1 BildscharbV zur Übernahme der Kosten für eine spezielle Sehhilfe des Arbeitnehmers besteht, wenn lediglich ein Optiker, nicht jedoch ein Arzt, die entsprechende Notwendigkeit bescheinigt. Somit findet R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR in derartigen Fällen keine Anwendung.

Wird die entsprechende Notwendigkeit durch einen Arzt bescheinigt, ist weitere Voraussetzung für die Anwendung von R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR, dass die ärztliche Verordnung vor Anschaffung der Sehhilfe ausgestellt wurde.

Wird eine spezielle Bildschirmarbeitsbrille nicht aufgrund einer im Vorhinein ausgestellten ärztlichen Verordnung angeschafft, kann bei einem nach der Anschaffung ausgestellten Attest die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift für betriebliche Gesundheitsförderung bis 500,00 € in Betracht kommen.

* Definition der Begriffe „normale Sehhilfen/spezielle Sehhilfen“

Normale Sehhilfen sind zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit notwendig und genügen den Sehanforderungen des Alltags. Spezielle Sehhilfen sind an die besonderen Bedingungen und die individuellen Sehanforderungen der Bildschirmarbeit des Beschäftigten angepasst.

Erforderlichkeit einer speziellen Sehhilfe bei altersbedingter Veränderung des Sehens

Mit dem Alter vermindert sich die Akkomodationsfähigkeit, so dass etwa ab dem 45. Lebensjahr eine Altersnahbrille erforderlich werden kann, bei Hyperopie auch schon früher. Eine Altersnahbrille ist für die Bildschirmarbeit geeignet, wenn sie bei noch ausreichender Akkomodationsfähigkeit scharfes Sehen auf Entfernungen zwischen Tastatur (ca. 40 cm) und Bildschirm (ca. 50 bis 70 cm) ermöglicht. Altersfehlsichtigkeiten können monofokal, bifokal oder durch eine Gleitsichtbrille korrigiert werden. Wenn bei stärker eingeschränkter Akkomodationsfähigkeit die Altersnahbrille für die Bildschirmarbeit nicht mehr ausreicht, kann eine spezielle Sehhilfe notwendig werden.

In der Regel gilt: Wer bei der Bildschirmarbeit keine asthenopischen (fehlsichtigkeitsbedingten) Beschwerden hat und dessen Visus die Kriterien nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitmedizinische Vorsorgeuntersuchung „Bildschirmarbeitsplätze“ (G 37) erfüllt, benötigt keine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit.

Maklerkosten können Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein

Maklerkosten überweisen
FG Münster, Pressemitteilung vom 01.07.2013 zum Urteil 10 K 3103/10 vom 22.05.2013

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem am 01.07.2013 veröffentlichten Urteil entschieden, dass Maklerkosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses anfallen, Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein können, die der Steuerpflichtige aus anderen Objekten erzielt (Urteil vom 22.05.2013, 10 K 3103/10 E). Dies ist – so der Senat – dann der Fall, wenn und soweit der Veräußerungserlös tatsächlich für die Finanzierung der Vermietungsobjekte verwendet wird, diese Verwendung von vornherein beabsichtigt war und dementsprechend z. B. durch entsprechende vertragliche Bestimmungen im Kaufvertrag endgültig festgelegt wird.

Der Senat hat damit über eine höchstrichterlich noch ungeklärte und im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten vom Bundesfinanzhof abweichend beurteilte Frage entschieden. Die für Steuerpflichtige positive Entscheidung des 10. Senates dürfte auf breites Interesse stoßen und den Inhalt künftiger Vertragsregelungen beeinflussen.

Im Streitfall hatte der Kläger eines seiner drei Objekte, aus denen er Vermietungseinkünfte erzielte, verkauft und dazu einen Makler beauftragt. Die Finanzierung der weiterhin vom Kläger vermieteten Wohn-/Geschäftshäuser war über eine Grundschuld auf dem veräußerten Grundstück abgesichert. In dem Vertrag war festgelegt, dass der Kaufpreis in wesentlichen Teilen zur Tilgung von Darlehen, die der Finanzierung der beiden anderen Vermietungsobjekte dienten, verwendet und daher direkt an die finanzierenden Banken überwiesen werden sollte. Insoweit, als der Kaufpreis anteilig zur Darlehenstilgung verwendet wurde, sah der Kläger den damit zusammenhängenden Teil der Maklerkosten als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Das Finanzamt lehnte einen entsprechenden Werbungskostenabzug jedoch ab.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster gab dem Kläger Recht. Es sei möglich, dass Veräußerungskosten zugleich als Geldbeschaffungskosten im Veranlassungszusammenhang mit der Erzielung von Vermietungseinkünften durch ein anderes Wirtschaftsgut stehen können. Allerdings sei dies nicht ausnahmslos der Fall, sondern nur dann, wenn und soweit der Veräußerungserlös – wie im Streitfall – tatsächlich für die Finanzierung der Vermietungsobjekte verwendet werde und diese Verwendung von vornherein beabsichtigt und im Vertrag endgültig festgelegt sei.

 

Bundeszentralamt für Steuern warnt vor Phishing Mails

Derzeit versuchen Betrüger, an Konteninformationen zu gelangen, indem sie im Namen des Bundeszentralamtes für Steuern Mails versenden. Angeblich gäbe es eine Steuererstattung, hierfür würden Kontoinformationen benötigt… Natürlich ist davon abzuraten die Anhänge zu öffnen oder auf die Mail zu reagieren.

Pressemitteilung des BZSt

Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1 %-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung

Fahrzeug, Auto
Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1 %-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung
Urteil vom 21.03.13 VI R 31/10
Urteil vom 21.03.13 VI R 46/11
Urteil vom 21.03.13 VI R 42/12
Urteil vom 18.04.13 VI R 23/12

In diesen vier Urteilen hat der Bundesfinanzhof sich mit der Frage des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung eines Firmenwagens beschäftigt.
Fazit: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zu privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt.
Der geldwerte Vorteil ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist, nach der 1%-Regelung zu bewerten.

Dies bedeutet: nur wenn dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Firmenwagens vertraglich ausdrücklich untersagt wird, findet die Berechnung des geldwerten Vorteils keine Anwendung. Wurde aber arbeitsvertraglich oder durch konkludentes handeln das Fahrzeug privat genutzt, so findet die 1 % Regelung Anwendung.
Nur die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs kann diese „pauschale Hinzurechnung“ zum Arbeitslohn verhindern.

Die frühere Möglichkeit die private Nutzung zu widerlegen ist entfallen.

Sobald der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Fahrzeug erlangt, ist der der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zugeflossen und in Höhe von 1 % vom Listenneupreis zu bewerten.

Fahrrad statt Auto – private Nutzung eines (Elektro-) Fahrrades

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Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes: Nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlersim Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.
Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden.
Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z. B. Fahrradverleihfirmen), ist der geldwerte Vorteil nach § 8 Absatz 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.
Bei Personalrabatten ist der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro zu berücksichtigen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht)sind.Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde – 2 – unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2
Sätze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden.
Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ist erstmals für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern Vom 23. November 2012

Berufsbetreuer – Gewerbe anmelden

Vorsorge - Vollmacht
Berufsbetreuer unterliegen der Gewerbeaufsicht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 27.02.2013 entschieden, dass Rechtsanwälte, die sich neben ihrem Anwaltsberuf als Berufsbetreuer betätigen, verpflichtet sind, die Betreuertätigkeit als Gewerbe anzumelden.

Die Kläger, eine Rechtsanwältin und ein Rechtsanwalt, wurden von der beklagten Stadt aufgefordert, die gewerbliche Tätigkeit „Berufsbetreuer(in)“ anzumelden. Die hiergegen gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Bei der Tätigkeit des Berufsbetreuers handelt es sich um den Betrieb eines stehenden Gewerbes mit der Folge, dass die Tätigkeit gewerberechtlich angezeigt werden muss. Das gilt auch dann, wenn sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird. Die Tätigkeit als Berufsbetreuer erfüllt alle Merkmale des Gewerbebegriffs, da es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte und selbstständige Tätigkeit handelt. Sie ist auch kein Freier Beruf, so dass die Gewerbeordnung nicht anwendbar wäre. Eine freiberufliche Tätigkeit würde jedenfalls eine höhere Bildung oder schöpferische Begabung voraussetzen. Das ist bei einem Berufsbetreuer nicht der Fall. § 1897 Abs. 1 BGB verlangt lediglich, dass der Betreuer geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und diesen persönlich zu betreuen. Eine spezielle berufliche Ausbildung wird vom Gesetz nicht gefordert. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Betreuungstätigkeit vorrangig als Ehrenamt ausgestaltet ist (§ 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB). Des Weiteren fehlt es an der für einen Freien Beruf typischen fachlichen Unabhängigkeit, da der Berufsbetreuer seine Entscheidungen nicht kraft überlegenen Fachwissens trifft. Die Betreuertätigkeit ist auch nicht Bestandteil der anwaltlichen Tätigkeit. Insbesondere die Vergütungsregelung für Betreuer (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) zeigt, dass die Übernahme von Betreuungen keine dem Rechtsanwaltsberuf vorbehaltene oder ihn in besonderer Weise charakterisierende Tätigkeit ist. Die Vergütung richtet sich nach den Regelungen des Betreuungsrechts und gerade nicht nach dem anwaltlichen Gebührenrecht. Nur soweit der Rechtsanwalt eine originär anwaltliche Dienstleistung erbringt, kann er nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der ordnungsrechtliche Zweck der gewerberechtlichen Anzeigepflicht, eine wirksame Gewerbeüberwachung zu ermöglichen, schon durch die Aufsicht durch das Vormundschaftsgericht oder durch die Überwachung seitens der Rechtsanwaltskammern erreicht würde.

BVerwG 8 C 7.12 – Urteil vom 27. Februar 2013

Vorinstanzen:
OVG Münster 4 A 812/09 – Urteil vom 20. Dezember 2011
VG Minden 3 K 1556/08 – Urteil vom 04. März 2009

BVerwG 8 C 8.12 – Urteil vom 27. Februar 2013

Vorinstanzen:
OVG Münster 4 A 874/09 – Urteil vom 20. Dezember 2011
VG Minden 3 K 1618/08 – Urteil vom 04. März 2009