Für alle Steuerpflichtigen: Kein Aufteilungsverbot beim häuslichen Arbeitszimmer?

Für alle Steuerpflichtigen: Kein Aufteilungsverbot beim häuslichen Arbeitszimmer?
typing girl

Zu den Grundvoraussetzungen der steuerlichen Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers galt bisher, dass dieses auch (nahezu) ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden musste. Sofern das Arbeitszimmer auch nur untergeordnet den Wohnzwecken der Wohnung diente, wollte der Fiskus einen steuermindernden Abzug komplett ausschließen. Ob dies jedoch tatsächlich richtig sein kann, darf als zweifelhaft bezeichnet werden. Hier die Hintergründe zu dieser Streitfrage:

Schon am 24.04.2012 (Az: 8 K 254/11) hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass aufgrund der (neuen) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abkehr vom sogenannten Aufteilungsverbot im Beschluss des Großen Senats mit dem Aktenzeichen GrS 1/06 auch bei den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eine Aufteilung in Betracht kommt. Einzige Voraussetzung für die Aufteilung soll sein, dass das Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung immer noch zu bejahen ist und den betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeiten dient. Nach Meinung der niedersächsischen Finanzrichter sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der gemischten Nutzung mindestens teilweise abziehbar, sofern der Raum wie ein Arbeitszimmer eingerichtet ist und eine Aufteilung zumindest im Schätzungswege möglich erscheint.

Wie nicht anders zu erwarten, ist die Finanzverwaltung gegen diese positive Entscheidung aus Niedersachsen in Revision gegangen. Unter dem Aktenzeichen IX R 23/12 hat sich der Bundesfinanzhof nun am 21.11.2013 zu diesem Sachverhalt geäußert. Leider ist jedoch kein spruchreifes Urteil gefällt worden. Da der erkennende Senat in der Streitfrage rund um die Aufteilung des Arbeitszimmers eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sah, hat er diese dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs zur Entscheidung vorgelegt. Damit soll die Fortbildung des Steuerrechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erreicht werden. Unter dem Aktenzeichen GrS 1/14 hat sich folglich nun der Große Senat mit der Frage zu beschäftigen, ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt wird. Konkret müssen die obersten Finanzrichter der Republik klären, ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen eines früheren Beschlusses des Großen Senats (Az: GrS 1/06) zur Aufgabe des Aufteilungsverbotes insoweit übertragbar sind.

Tipp:
Betroffene Steuerpflichtige sollten unter Hinweis auf das Aktenzeichen beim Großen Senat Einspruch gegen die Steuerfestsetzung einlegen, wenn das Finanzamt die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmers aufgrund einer privaten Mitbenutzung nicht zum Abzug zulassen möchte.

In der Fachwelt wird hinsichtlich des Verfahrens erwartet, dass der Große Senat eine Entscheidung im Sinne der erstinstanzlichen Rechtsprechung, also im Sinne der Steuerpflichtigen, fällt. Ebenso munkelt man, dass auch die Richter des IX Senates beim Bundesfinanzhof dieser Meinung waren, jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Streitfrage an den Großen Senat abgegeben haben.

Stornorechnungen

Stornorechnung vs Gutschrift - 3D
Gilt ab 30. Juni 2013
Werden Rechnungen storniert, so dürfen diese künftig nicht mehr als Gutschrift bezeichnet werden,
da das Gesetz sonst von einer umsatzsteuerlichen Gutschrift ausgeht und dem Empfänger der Gutschrift zu einer Umsatzsteuerschuld gemäß § 14c UStG zwingt. Daneben könnte man bei strenger Auslegung argumentieren, dass es sich erst gar nicht um eine Stornierung handelt und somit auch weiterhin der Rechnungsausteller die Umsatzsteuer schuldet.
Kaufmännische Gutschriften sind daher künftig als „Stornorechnung“, Belastungsanzeige“ oder „credit note“ zu bezeichnen.

Höhe des Steuersatzes bei Kunst- und Sammlungsstücken

In der Bildergalerie V (Zeichnung)
In der Bundesrepublik Deutschland wurden Kunstgegenstände als auch Sammlungsstücke regelmäßig nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert. Ab dem 01.01.2014 ändert sich dies jedoch.
In der Änderung ist ebenfalls eine Anpassung an das Europarecht zu sehen.
Zukünftig unterliegen insbesondere die Vermietungen von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen, die Lieferungen von Sammlungsstücken und die Lieferungen von Kunstgegenständen durch gewerbliche (also wiederverkaufende) Kunsthändler dem vollen Steuersatz von aktuell 19 % Umsatzsteuer.
Lediglich die Lieferung von Kunstgegenständen, welche direkt durch den Urheber selbst erfolgt, kann noch zum ermäßigten Steuersatz von 7 % erfolgen. Gleiches gilt, wenn anstelle des Urhebers dessen Rechtsnachfolger als Lieferer auftritt.

Achtung bei Jobwechsel für: angestellte Ärzte, Anwälte, Architekten und Rechtsanwälte

Autobahnschild Jobangebot
Das Bundessozialgericht hat in einigen Fällen mit dem Thema der Befreiung berufsständisch Versorgter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI befasst.

Angestellte Ärzte, Krankenhausärzte, Apotheker in Apotheken oder Rechtsanwälte bei anwaltlichen Arbeitgebern müssen auf Grund der Bundessozialgerichtsurteile vom 31.10.2012 (AZ: B 12 R 8/10 R; B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) bei Wechsel von der gesetzlichen Rentenversicherung in die berufsständische Versorgung besonders aufpassen.

Jedes Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes, das gleichzeitig aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, muss für jede neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ein eigenständiges Befreiungsverfahren durchführen.
Als neu aufgenommen in diesem Sinne ist sowohl jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber als auch jeder Arbeitgeberwechsel zu verstehen.
Ein neuer Antrag ist nicht zu stellen:

Ein Betriebsübergang, der das bisherige Aufgabengebiet und die arbeitsrechtliche Stellung zum Arbeitgeber nicht berührt, ist keine neu aufgenommene Beschäftigung. Ebenso stellt z. B. bei einem Arzt im Krankenhaus der Wechsel von einer Station auf die andere oder vom Stationsarzt zum Oberarzt keine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes dar.

Zur Einleitung des Befreiungsverfahrens ist wie bisher ein Befreiungsantrag zu stellen. Dabei ist nunmehr allerdings zu beachten, dass in einem neuen Antrag sowohl die Tätigkeit genau zu bezeichnen als auch der Arbeitgeber konkret zu benennen ist. Als Beleg für die Angaben sollte dem Antrag zumindest auszugsweise der Arbeitsvertrag beigefügt werden. Die entsprechenden Daten werden in die Befreiungsbescheide aufgenommen.

Weiterhin ist zu beachten, dass Anträge innerhalb der Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI zu stellen sind, um eine nahtlose Beitragszahlung zum berufsständischen Versorgungswerk zu gewährleisten. Gegen eine Antragstellung bereits vor der Beschäftigungsaufnahme bestehen keine Bedenken. In diesen Fällen sollte dem Befreiungsantrag eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages beigefügt werden sowie eine kurze Mitteilung erfolgen, sobald die Beschäftigung aufgenommen wurde.

In einer ersten Reaktion auf die Urteile hatten sowohl die berufsständischen Versorgungswerke als auch die Deutsche Rentenversicherung Bund den betroffenen Personenkreis im November 2012 auf die Neuerung hingewiesen und gebeten, bei der Aufnahme einer neuen Beschäftigung ausnahmslos die Grundzüge der Rechtsprechung zu beachten und in jedem Fall einen erneuten Befreiungsantrag zu stellen. Nach einer Auswertung der schriftlichen Urteilsgründe kann darauf noch einmal explizit hingewiesen werden.

Erstreckung einer Befreiung:

Neben der Frage nach der Geltung einer Befreiung war vom Bundessozialgericht auch über die Frage nach der Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI zu entscheiden. Diesbezüglich hat das Gericht klargestellt, dass die Erstreckung keinen eigenständigen Befreiungstatbestand darstellt, sondern von ihrer systematischen Stellung und der Gesetzesbegründung her als Bezugspunkt eine bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erteilte ursprüngliche Befreiung voraussetzt und unmittelbar an diese anknüpft.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege einer Erstreckung kommt daher nur noch dann in Betracht, wenn unmittelbar vor der Aufnahme einer versicherungspflichtigen berufsfremden Beschäftigung oder Tätigkeit eine durch einen Bescheid nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI befreite berufsspezifische Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde. Daher können in ihrer berufsspezifischen Tätigkeit nicht versicherungspflichtige Selbständige, deren Arbeit in Ermangelung einer Versicherungspflicht nicht befreiungsfähig ist, nicht im Wege des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI zugunsten ihres Versorgungswerkes befreit werden, wenn sie ihre Tätigkeit durch eine berufsfremde Beschäftigung oder Tätigkeit ersetzen oder ergänzen. Dasselbe gilt für Berufsanfänger, die zunächst berufsfremd tätig und daher bisher nicht für eine konkrete Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit befreit sind.

Über diese inhaltlichen Positionen hinaus hat das Gericht in formeller Hinsicht deutlich gemacht, dass auch über die Frage der Erstreckung einer Befreiung vom Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist. Weder ist die Erstreckung als Teil der Reichweite einer Befreiung herzuleiten noch kann sie durch eine Krankenkasse in ihrer Funktion als Einzugsstelle bestätigt werden. Vielmehr ist über das Vorliegen einer Erstreckung in jedem Fall eine förmliche Verwaltungsentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund herbeizuführen.

Berufsständisch Versorgte, die zukünftig für die Ausübung einer berufsfremden Haupt- oder Nebentätigkeit im Wege einer Erstreckung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden wollen, müssen einen darauf ausgerichteten Antrag stellen. Entsprechende Vordrucke werden in Kürze zur Verfügung gestellt. Für den Antrag gelten dieselben Regelungen wie für einen originären Befreiungsantrag. In zeitlicher Hinsicht ist die Antragsfrist zu beachten.
Inhaltlich sind der Arbeitgeber und die Tätigkeit genau zu beschreiben. Darüberhinaus ist eine Bestätigung des zuständigen Versorgungswerkes vorzulegen, dass auch für die berufsfremde Berufsausübung der Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet ist. Der erteilte Erstreckungsbescheid ist – wie der originäre Befreiungsbescheid – vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und bei einer Betriebsprüfung vorzulegen. Für in der Vergangenheit aufgenommene befristete Tätigkeiten bleibt es bei der bisherigen Verwaltungspraxis, nach der die Erstreckungswirkung durch eine einfache Erklärung der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der zuständigen Krankenkasse herbeigeführt werden konnte.

Weitere Informationen gibt es in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und am kostenfreien Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung, 0800 10004800.
Quelle: Internetangebot des Bundessozialgerichtes

Wieder doppelte Haushaltsführung – Entfernungspauschalen

nach hause
Ein Arbeitnehmer kann unter Umständen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten geltend machen, wenn er gar keine Aufwendungen hierfür hatte.
Von den sich danach ergebenden Werbungskosten sind aber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen des Arbeitgebers abzuziehen.

Hintergrund: Bei einer doppelten Haushaltsführung können u. a. wöchentliche Familienheimfahrten mit der Entfernungspauschale i. H. von 0,30 € pro Entfernungskilometer angesetzt werden.

Streitfall: Ein Arbeitnehmer der Deutschen Bahn machte insgesamt 48 Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Für elf Fahrten nutzte er seinen Pkw, den Rest absolvierte er mit Freikarten seiner Arbeitgeberin. Das Finanzamt erkannte nur die Familienheimfahrten mit dem Pkw an – schließlich hätten die Freifahrten den Kläger nichts gekostet.
Hiergegen klagte der Mitarbeiter.
Entscheidung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab ihm im Grundsatz Recht, verwies die Sache aber an die erste Instanz zurück, wo nun noch die Höhe der Werbungskosten ermittelt werden muss:
Die Entfernungspauschale wird für Familienheimfahrten unabhängig von der Art des Transportmittels gewährt, also auch bei Nutzung des Fahrrads oder öffentlicher Verkehrsmittel.

 Sie setzt nicht voraus, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen für die Familienheimfahrten entstanden sind. Denn sie wird „zur Abgeltung der Aufwendungen“ gewährt – der Gesetzgeber unterstellt also Aufwendungen.
Der Grund hierfür ist umwelt- und verkehrspolitischer Natur: so sollten zum einen alle Transportmittel gleich behandelt werden; zum anderen sollte das Finanzamt keine Nachforschungen anstellen müssen, ob der Arbeitnehmer die Familienheimfahrt allein oder z. B. in einer Fahrgemeinschaft zurückgelegt hat.

Im Ergebnis kann der Arbeitnehmer also für alle 48 Fahrten die Entfernungspauschale ansetzen. Von dem sich danach ergebenden Betrag sind aber möglicherweise steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen des Arbeitgebers oder aber steuerfreie Sachbezüge (etwa Freifahrten, wenn die Beförderungsleistung zur Lieferungs- und Leistungspalette des Arbeitgebers zählt) abzuziehen.

Hinweis:
Das Urteil über die Entfernungspauschale wird auch für alle Selbständigen, wie. zb. Physiotherapeuten, Ingenieure, Architekten u. Ärzte gelten, die ihren PkW nicht im Betriebsvermögen halten.

Anders stellt sich die Lage dar, wenn Sie von ihrem Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen bekommen.
Hier können Sie die Aufwendungen für die Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten abziehen: denn nach Ansicht des BFH ist ein Werbungs-kostenabzug nicht geboten, wenn der Arbeitgeber durch die Überlassung des Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen trägt

SEPA kommt

Schild Kontonummer Bankleitzahl - IBAN BIC
Die Abschaltung der nationalen Zahlungsverfahren zum 1. 2. 2014 und damit der endgültige Umstieg auf die SEPA-Verfahren rücken näher. Die Änderungen betreffen nicht nur den Wechsel von Kontonummer und Bankleitzahl auf IBAN und BIC, sondern erfordern in vielen Organisationen einen hohen Umstellungsaufwand.
Auf das neue SEPA-Lastschriftverfahren müssen sich Unternehmen jetzt vorbereiten. Es gibt grundsätzlich keine Übergangsfrist. Ausnahme: der Einzelhandel kann das Elektronische Lastschriftverfahren bis zum 1. 2. 2016 weiter nutzen.

Um als Zahlungsempfänger Lastschriften auf Basis der SEPA-Lastschriftverfahren nutzen zu können, benötigen Unternehmen eine Gläubiger-Identifikationsnummer, die sie im Internet bei der Deutschen Bundesbank beantragen können (unter www.glaeubiger-id.bundesbank.de). Die Bundesbank empfiehlt, diesen Prozess möglichst bis Ende Oktober 2013 abzuschließen. Die Gläubiger-Identifikationsnummer ist eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die den Zahlungsempfänger als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert.

Für Unternehmen gibt es zwei Lastschriftverfahren:

Die SEPA-Basislastschrift steht allen offen. Eine SEPA-Basislastschrift kann – wie eine Einzugsermächtigung – innerhalb von acht Wochen nach Be-lastung zurückgegeben werden.

Die SEPA-Firmenlastschrift ist ausschließlich im Verkehr mit Unternehmen möglich. Sie ähnelt den heutigen Abbuchungsauftrags-verfahren. Es besteht keine Möglichkeit zur Rückgabe.

Die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA-Lastschriften sind die SEPA-Mandate. Diese umfassen sowohl die Zustimmung des Zahlers zum Einzug der Zahlung per SEPA-Lastschrift an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an die eigene Bank zwecks Einlösung und Kontobelastung der Zahlung.
Die verbindlichen Mandatstexte für die SEPA-Mandate (SEPA-Lastschriftmandat und SEPA-Firmenlastschriftmandat) erhalten Sie u. a. bei Ihrem kontoführenden Institut.

Hinweis: Sofern Sie sich bisher noch nicht mit dem Thema auseinandergesetzt haben sollten, wird es höchste Zeit: die Auswirkungen von SEPA sind – in technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht – komplex und sollten nicht unterschätzt werden. Weitere Infos erhalten Sie auch unter www.sepadeutschland.de.

Welche Unternehmen müssen die Künstlersozialabgabe zahlen?

männchen mit sprechhorn
Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, zur Abgabe der Künstlersozialabgabe verpflichtet (§ 24 Abs. 2 KSVG).

„Für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen“ bedeutet dabei, dass die künstlerische oder publizistische Leistung mit dem Zweck des Unternehmens zusammenhängen muss und dass mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden. Künstlerische Leistungen, die nur privaten oder unternehmensinternen Zwecken dienen, fallen nicht unter die Abgabepflicht. „Nur gelegentlich“ werden Aufträge erteilt, wenn im Kalenderjahr maximal drei Veranstaltungen durchgeführt werden, bei denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.

Nach § 24 Abs. 1 KSVG gelten Unternehmer, die eines der nachfolgenden Unternehmen betreiben, als typische Verwerter:

Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste)

Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten.

Theater-, Konzert-, und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen

Rundfunk, Fernsehen

Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung)

Galerien, Kunsthandel

Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte

Variete – und Zirkusunternehmen, Museen

Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten

Zudem sind auch sogenannte „Eigenwerber“ von der Abgabepflicht betroffen. Als Eigenwerber wird ein Unternehmen bezeichnet, welches für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreibt und dafür nicht nur gelegentlich Aufträge an freie Künstler oder Publizisten vergibt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG).

Die Künstlersozialabgabe darf nicht im Innenverhältnis auf den selbständigen Künstler oder Publizisten abgewälzt oder vom Honorar abgezogen werden. Entsprechende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig.

Freiberufliche oder gewerbliche Fotografie

Professional photographer
Fotografen können gewerblich oder freiberuflich tätig sein. Sie üben einen freien Beruf aus, wenn ihre Tätigkeit – zu den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört oder – als ein den Katalogberufen ähnlicher Beruf einzustufen ist oder eine künstlerische Tätigkeit darstellt.

Freiberufliche fotografische Tätigkeiten

a) Bildberichterstatter
Der Beruf des Bildberichterstatters gehört zu den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Kennzeichnend ist die journalistische Nachrichtenübermittlung oder –vertiefung durch Bilder, die dem Publikum durch Zeitungen, Zeitschriften, Filme oder Fernsehen vermittelt werden (BFH, BStBl II 2002, 478). Die Bilder müssen als aktuelle Nachrichten über Zustände oder Ereignisse politischer, wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Art für sich selbst sprechen, im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (BFH, BStBl II 1971, 267) müssen die Bilder jedoch nicht mit erklärenden Texten versehen sein (BFH v. 19.2.1998, BStBl II 1998, 491). Eine Zuarbeit in einem journalistischen Hilfsbereich reicht nicht aus (FG Berlin, EFG 1999, 1082).

b) Foto-Design
Fotografen, die eine künstlerische Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben, nennt man Foto-Designer. Diese Berufsbezeichnung ist gesetzlich nicht geschützt. Der Beruf des Foto-Designers hat sich erst in den 60er Jahren aus dem Handwerk heraus entwickelt. Foto-Designer arbeiten v. a. im Bereich der Werbe- und Modefotografie. Die Tätigkeit als Foto-Designer erfordert Kenntnisse und Fertigkeiten, die i. d. R. durch ein Hochschulstudium (mit dem Abschluss „Diplom-Designer”) erworben werden. Es gibt aber auch Foto-Designer, die zunächst eine Handwerkslehre absolviert und die Meisterprüfung abgelegt haben.

c) Foto-Ingenieur
In NRW konnte an der Fachhochschule das Studium als Foto-Ingenieur absolviert werden, Abschluss: „Foto-Ingenieur”. Ingenieure gehören zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgezählten Berufen. Also ist auch der Foto-Ingenieur als Freiberufler einzustufen, solange er überwiegend auf dem Gebiet tätig ist, das Gegenstand seines Studiums war. Thematisch gibt es Überschneidungen zum Fotografen-Meister. Es kann daher durchaus sein, dass beide die gleiche Tätigkeit ausüben, die jedoch beim Ingenieur als freiberuflich und beim Fotografen-Meister als gewerblich einzustufen ist.
Inzwischen gibt es an der Fachhochschule Köln und anderen Fachhochschulen anstelle des Studiengangs „Foto-Ingenieur” den Bachelor-Studiengang „Medientechnik” mit den Studienrichtungen Medienproduktionstechnik und Fototechnik. Wer diesen Studiengang abschließt, trägt nicht mehr den Titel Ingenieur und kann deshalb auch keinen Katalogberuf ausüben. Ob eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, entscheidet sich dann allein danach, ob eine künstlerische oder eine den Katalogberufen ähnliche Tätigkeit vorliegt.

Begriff der künstlerischen Tätigkeit

Allgemeine Abgrenzung
Künstlerisch ist eine Tätigkeit, wenn die Arbeiten des Stpfl. nicht nur das Produkt handwerksmäßig erlernter oder erlernbarer Tätigkeit darstellen, sondern über die hinreichende Beherrschung der Technik hinaus auch etwas Eigenschöpferisches enthalten und zudem eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen. Gefordert wird die schöpferische Gestaltung eigener Ideen, also eine persönliche geistige Schöpfung, in der eine individuelle Anschauungsweise und eine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommen.
Danach sind für die steuerliche Beurteilung folgende Kriterien maßgebend:

Individuelle Handschrift: Die Arbeiten des Stpfl. müssen eine individuelle Handschrift und eine persönliche Note aufweisen. Die notwendige Individualität fehlt, wenn ein Künstler bei Hinzuziehung fachlich vorgebildeter Hilfskräfte nicht auf sämtliche Tätigkeiten den entscheidenden gestaltenden Einfluss ausübt (BFH, BStBl II 1981, 170, 172).

Künstlerische Gestaltungshöhe: Die Arbeiten des Stpfl. müssen eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen. Was die Rspr. damit konkret meint, ist nicht feststellbar. Über dieses Merkmal scheinen die jeweils Urteilenden ihre persönlichen Kunstvorstellungen in die Entscheidung einzubringen.

Schöpferische Gestaltungsmöglichkeit: Jede künstlerische Tätigkeit setzt ein schöpferisches Gestalten voraus. Ein solches Gestalten erfordert einerseits genügend Spielraum für die Entfaltung schöpferischer Kräfte, andererseits aber auch eine kreative Nutzung dieses Spielraums durch den Künstler.
Verwendungszweck: Der gewerbliche Verwendungszweck ist für die Abgrenzung der künstlerischen von der gewerblichen Tätigkeit nicht maßgebend. Dennoch spielt der Verwendungszweck eine Rolle. Während nämlich bei Künstlerberufen, deren Arbeiten keinen praktischen Gebrauchswert haben, die „Künstler­eigen­schaft” von vornherein unterstellt wird, soll bei Arbeiten, die einem gewerblichen Verwendungszweck dienen, von Fall zu Fall durch Sachverständige geprüft werden, ob es sich um künstlerische Leistungen handelt (BFH, BStBl II 1977, 474).

Abgrenzung von Foto-Design und gewerblicher Fotografie

Technische Brillanz oder die Beherrschung der Motivauswahl und der Motivgestaltung genügen für sich allein nicht, um eine künstlerische Leistung annehmen zu können. Eine Fotografie ist erst dann ein Kunstwerk, wenn das Motiv um seiner selbst willen gestaltet und ihm eine Aussagekraft verliehen wird, die über die Darstellung der Wirklichkeit hinausgeht.

Die Tätigkeit von Werbefotografen und anderen Foto-Designern ist in den meisten Fällen als gewerblich einzustufen (H 15.6 EStH). Nur ausnahmsweise, wenn über eine ausreichende Beherrschung der Technik hinaus eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht wird, kann von einer künstlerischen Tätigkeit ausgegangen werden, wobei das Gesamtschaffen des Fotografen beurteilt werden muss (BFH, BStBl II 1976, 474). Die künstlerische Tätigkeit ist also eher die Ausnahme.

Ein Fotograf, der für Fachzeitschriften Fertighäuser fotografiert, anpreisende Begleittexte formuliert und für diese Leistungen vom jeweiligen Fertighaushersteller ein Honorar erhält, ist gewerblich und nicht als (freiberuflicher) Berichterstatter tätig (FG Münster v. 27.6.1996, EFG 1998, 573).
Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Fotograf Gewerbetreibender, wenn seine Bilder in erster Linie Werbezwecken seines Auftraggebers dienen, selbst wenn sie in Zeitungen und Zeitschriften veröffentlicht werden (BFH v. 19.2.1998, IV R 50/96, BStBl II 1998, 441).

Bedeutung von Beweisanzeichen
Die folgenden Merkmale sind zwar für sich allein nicht geeignet, die Ausübung einer künstlerischen oder gewerblichen Tätigkeit zu beweisen. Sie werden aber erfahrungsgemäß bei der steuerlichen Beurteilung als Beweisanzeichen mitberücksichtigt:

Indizien für eine künstlerische Tätigkeit

Ausbildung (z. B. abgeschlossenes Hochschulstudium der entsprechenden Kunstrichtung)

Mitgliedschaft in Künstlerverbänden (z. B. Bund Freischaffender Foto-Designer)

öffentliche Anerkennung (z. B. Rezensionen in Kunstzeitschriften, Beteiligung an Kunstausstellungen, Kunstpreise und sonstige Auszeichnungen)

Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit

Eintragung in das Gewerbe- oder Handelsregister (BFH v. 2.12.1980, VIII R 32/75, BStBl II 1981, 170, 172)

Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder in einem Innungsverband (z. B. Centralverband Deutscher Berufsfotografen).

Rechtsprechungshinweise zu einzelnen Sparten der Fotografie

Als gewerbliche Tätigkeiten wurden bisher eingestuft:
Filmstar-Fotograf: BFH v. 10.12.1964, IV 238/61 U , BStBl III 1965, 114; FG Berlin v. 30.8.1968, III 23/65, EFG 1969, 78.
Gemälde- und Kunstwerk-Fotograf: BFH v. 7.10.1971, IV R 139/66, BStBl II 1972, 335.
Landschaftsfotograf: Hessisches FG v. 26.10.1966, IV 200/66, EFG 1967, 149.
Luftbildfotograf: BFH v. 25.11.1970, I R 78/69, BStBl II 1971, 267.
Mode- und Werbefotograf: BFH v. 24.1.1963, 321/61 U, BStBl III 1963, 216; BFH v. 13.4.1967, IV R 255/66, BStBl III 1967, 371; BFH v. 14.2.1976, VIII R 76/75, BStBl II 1977, 474; BFH v. 19.2.1998, IV R 50/96, BStBl II 1998, 441.
Porträtfotograf: BFH v. 7.10.1971, IV R 139/66, BStBl II 1972, 335, 336 r. Sp.

Prüfung der „Künstlereigenschaft” in der Praxis

Ob ein Fotograf künstlerisch tätig ist, kann nach Meinung des BFH nicht ohne besondere Sachkunde entschieden werden. Mangels hinreichender eigener Sachkunde sind Gerichte und Finanzämter gehalten, in Grenz- und Zweifelsfällen das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. In einigen Bundesländern gibt es unabhängige Gutachter-Kommissionen, die zur Beurteilung herangezogen werden (OFD-Erfurt vom 11.5.2000, S 2246 A-01-St 321, juris).

Praktische Verhaltensregeln

Anmeldung
Bildberichterstatter und (künstlerisch tätige) Foto-Designer sollten die Aufnahme ihrer Berufstätigkeit nur dem Wohnsitz-FA melden (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO), nicht aber der Gewerbemeldestelle.

Klärung der Künstlereigenschaft

Ist die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit zweifelhaft, kann die Bewerbung um die Mitgliedschaft in einem Berufsverband hilfreich sein, der satzungsgemäß nur künstlerisch arbeitende Fotografen aufnimmt (z. B. Bund Freischaffender Foto-Designer).

Auch eine vorsorgliche Begutachtung durch eine offizielle Gutachterkommission kann eine Klärung herbeiführen. Dabei ist aber zu beachten, dass z. B. in Hessen das zuständige FA über das Ergebnis der Begutachtung (also auch über einen negativen Befund) automatisch informiert wird.

Beweismittel-Dokumentation

Sämtliche Unterlagen, die als Nachweis und Indiz einer künstlerischen Tätigkeit in Frage kommen, sollten gesammelt und als Beweismittel-Dokumentation bereitgehalten werden. Zu einer solchen Dokumentation gehören insbesondere.

Ausbildungsnachweise,

Besprechungen der fotografischen Arbeiten in Fachzeitschriften und anderen Medien,

Urkunden über Verleihung von Kunstpreisen und sonstige Ehrungen,

Veröffentlichungen der Werke in Kunstbüchern und -zeitschriften.
Weiter empfiehlt sich eine Archivierung der wichtigsten Arbeiten, damit bei einer Betriebsprüfung und/oder für die Begutachtung durch eine Sachverständigenkommission qualifiziertes Prüfmaterial zur Verfügung steht.

Vermeidung problematischer Gestaltungen

Die Anerkennung der „Künstlereigenschaft” ist gefährdet, wenn

außer der künstlerischen Tätigkeit noch andere selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden oder

der Foto-Designer qualifizierte Mitarbeiter beschäftigt.

Ist die künstlerische Tätigkeit mit anderen gewerblichen Leistungen (z. B. Werbeberatung, Betrieb einer Bildagentur) untrennbar vermischt, werden die Einkünfte insgesamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt, sofern die gewerbliche Tätigkeit dominiert. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob nicht der gewerbliche Teil auf eine Personengesellschaft, eine GmbH oder andere Personen (z. B. Ehefrau) verlagert werden kann.

Bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter muss der Foto-Designer auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Das bedeutet insbesondere, dass er auf sämtliche zur Herstellung einer Fotografie erforderlichen Tätigkeiten, soweit sie nicht in künstlerischer Hinsicht von untergeordneter Bedeutung sind, den entscheidenden gestaltenden Einfluss aus­üben muss (BFH v. 2.12.1080, VIII R 32/75, BStBl II 1981, 170, 172

Purser/ Purseretten – Reisekosten und Arbeitszimmer

Hund auf Koffer
FG Münster, Pressemitteilung vom 01.08.2013 zum Urteil 11 K 4527/11 E vom 02.07.2013

Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem gestern veröffentlichten Urteil vom 2. Juli 2013 (11 K 4527/11 E) entschieden, dass bei einer Flugbegleiterin der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen nicht auf die sog. Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer begrenzt ist, sondern Werbungskosten in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung dürfte – ungeachtet der ab 2014 geltenden gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts – für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen relevant sein.

Die Klägerin war als Kabinenchefin für eine Fluggesellschaft tätig. Sie hatte in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 für die Fahrten von ihrem Wohnort zum Einsatzflughafen in Frankfurt Werbungskosten in Höhe der sog. Entfernungspauschale geltend gemacht. Außerdem hatte sie den Abzug von Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer begehrt. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten, nicht aber die Aufwendungen für das Arbeitszimmer an. Im Laufe des finanzgerichtlichen Klageverfahrens, das die Klägerin zunächst allein wegen des streitigen Arbeitszimmers angestrengt hatte, beantragte sie die Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Sie war der Meinung, dass ihr – folge man der neuesten, geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – der volle Fahrtkostenabzug zustehe, weil sie keine regelmäßige Arbeitsstätte habe.

Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klägerin Recht – sowohl in Bezug auf die Fahrtkosten als auch die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer. Der Senat stellte klar, dass die gesetzlich vorgesehene Beschränkung des Werbungskostenabzuges auf die sog. Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) lediglich Fahrten zwischen Wohnort und „regelmäßiger Arbeitsstätte“ erfasse. „Regelmäßige Arbeitsstätte“ sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes jedoch nur noch der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Es genüge nicht mehr, dass der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsuche. Erforderlich sei vielmehr auch, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers dort liege. Die Klägerin sei jedoch schwerpunktmäßig nicht im Flughafen in Frankfurt, sondern im Flugzeug tätig. Sie übe somit eine sog. Auswärtstätigkeit aus und könne daher Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer in Abzug bringen.

Erfolgreich war die Klägerin auch in Bezug auf die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR. Diese hatte das Finanzamt nicht anerkannt, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass ihr kein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung stehe. Auch dies sah der 11. Senat des Finanzgerichts Münster anders. Er war davon überzeugt, dass der Klägerin kein „anderer Arbeitsplatz“ für die von ihr zu erledigenden Arbeiten zur Verfügung gestanden habe. Insbesondere der im Rahmen der Flugvorbereitung genutzte, lediglich mit allgemeinen Sitzgelegenheiten und einem kleinen fahrbaren Tisch ausgestattete sog. Briefing-Raum sei kein „anderer Arbeitsplatz“.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Was muss in einer Rechnung drinstehen

3d small people - Paragraph
I. Pflichtangaben in der Rechnung

1. Angabe Ihres Namens
Sie müssen als leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller Ihren vollständigen Namen angeben. Betreiben
Sie kein Einzelunternehmen, sondern führen Sie eine Personengesellschaft oder GmbH muss der Name der Gesellschaft in der Rechnung genannt werden.

2. Angabe Ihrer Anschrift
In der Rechnung muss außerdem Ihre vollständige Geschäftsanschrift bzw. bei Gesellschaften deren Geschäftsadresse angegeben werden.

3. Name und Anschrift Ihres Kunden
Die Rechnung muss an Ihren Kunden gerichtet werden und dessen Namen sowie (Geschäfts-)Anschrift enthalten; denn er ist der Leistungsempfänger, der die Vorsteuer geltend machen will. Ist Ihr Kunde eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH), muss die Rechnung an die Personen- bzw. Kapitalgesellschaft gerichtet sein. Statt der Anschrift genügt übrigens ein Postfach oder eine Großkundenadresse, falls Ihr Kunde über eine solche verfügt.

4. Angabe der Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
In Ihrer Rechnung müssen Sie entweder Ihre Steuernummer oder Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben.

5. Rechnungsdatum
Ihre Rechnung muss ein Rechnungsdatum (Ausstellungsdatum) ausweisen. Dies ist der Tag, an dem Sie die Rechnung erstellen.

6. Fortlaufende Rechnungsnummer
Weiterhin müssen Sie eine fortlaufende Rechnungsnummer verwenden, damit das Finanzamt sicherstellen kann, dass die Rechnung nur einmal erstellt worden ist. Es empfehlen sich fortlaufende Nummern.

7. Bezeichnung der erbrachten Leistung
Sie müssen die von Ihnen erbrachte Leistung in der Rechnung bezeichnen: Bei einer Warenlieferung müssen Sie die Menge und Art, d. h. die handelsübliche Bezeichnung, der gelieferten Waren angeben. Bei einer sonstigen Leistung (Dienstleistung) müssen Sie den Umfang und die Art Ihrer Leistung konkret bezeichnen.
Allgemeine Beschreibungen wie „Beratung“ oder „Handwerkerarbeiten“ reichen nicht aus. Ist eine Leistungsbeschreibung in der Rechnung zu umfangreich, können Sie stattdessen in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen, z. B. auf den zugrunde liegenden Vertrag, verweisen, in dem die Leistung genau beschrieben wird.

8. Zeitpunkt der Leistung
Weiterhin müssen Sie in der Rechnung den Zeitpunkt nennen, an dem Sie Ihre Leistung erbracht haben. Dabei genügt die Angabe des Monats, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Der Zeitpunkt der Leistung ist bei Lieferungen der Tag der Warenlieferung und bei sonstigen Leistungen wie z. B. Handwerkerleistungen der Tag der Vollendung. Erstellen Sie Ihre Rechnung noch am Tag Ihrer Leistung, genügt der Hinweis: „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“. Die Angabe des Leistungszeitpunkts kann nicht durch die Beifügung des Lieferscheins ersetzt werden; allerdings genügt der ausdrückliche Verweis in der Rechnung auf den Lieferschein, wenn sich aus dem Lieferschein das Lieferdatum ergibt.

9. Entgelt
Das Entgelt ist der Nettobetrag, also ohne Umsatzsteuer. Haben Sie Leistungen zu unterschiedlichen Steuersätzen (19 % und 7 %) erbracht, müssen Sie das Entgelt nach den Steuersätzen aufteilen. Sofern Sie ein Skonto gewähren, genügt die Angabe des Skontosatzes wie z. B. „2 % Skonto bei Zahlung bis zum …“; den genauen Skontobetrag müssen Sie nicht ausweisen. Besteht eine Bonus- oder Rabattvereinbarung, genügt in der Rechnung der Hinweis auf diese Vereinbarung. Beispiel: „Es gilt unsere Bonusvereinbarung vom …“.

10. Steuersatz und Steuerbetrag
Sowohl der Steuersatz (19 % oder 7 %) als auch der Steuerbetrag, also die sich ergebende Umsatzsteuer, müssen in der Rechnung ausgewiesen werden. Bei unterschiedlichen Steuersätzen müssen Steuersatz und Steuerbetrag sowohl für die Umsätze zu 7 % als auch für die Umsätze zu 19 % jeweils genannt werden.
Haben Sie eine umsatzsteuerfreie Leistung erbracht, müssen Sie in der Rechnung auf die Steuerbefreiung und den Grund für die Steuerbefreiung hinweisen, z. B. durch den Hinweis „steuerfrei wegen Vermittlung von Versicherungen“ oder durch die Angabe des Paragrafen, aus dem sich die Steuerbefreiung ergibt.